Kosten für die gärtnerische Gestaltung der Grundstücksfläche bei einem Wohngebäude gehören nur insoweit zu den Herstellungskosten des Gebäudes, als diese Kosten für das Anpflanzen von Hecken, Büschen und Bäumen an den Grundstücksgrenzen entstanden sind (sog. "lebende Umzäunung"). Im Übrigen bildet die bepflanzte Gartenanlage ein selbstständiges Wirtschaftsgut.

Bei Gartenanlagen, die die Mieter mitbenutzen dürfen, und bei Vorgärten sind die Herstellungskosten der gärtnerischen Anlage gleichmäßig auf deren regelmäßig 10 Jahre betragende Nutzungsdauer zu verteilen.

Aufwendungen zur Instandhaltung der Gartenanlagen können sofort abgezogen werden.

Einzelne Aufwendungen für nicht mehr als 4.000 EUR (netto) werden auf Antrag wie Erhaltungsaufwand behandelt.[1]

Bei einem Mietwohngebäude kann auch der Aufwand für Gartengeräte, z. B. Rasenmäher, im Wege der AfA geltend gemacht oder sofort abgezogen werden, wenn es sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt.

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