in Form eigener Arbeitsleistung des Hauseigentümers sind keine Werbungskosten.[1] Aufwendungen für Baugeräte, Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen zählen aber zu den Gebäudeherstellungskosten.[2]

[2] FG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.2.1987, XIII K 31/86, EFG 1987 S. 295; FG Düsseldorf, Urteil v. 12.5.1987, VIII 317/82 E, EFG 1987 S. 451.

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