Beiträge zu Schadenversicherungen von Gebäuden, die der Erzielung von Mieteinkünften dienen, sind als laufende Werbungskosten zu behandeln. Es macht rechtlich und wirtschaftlich keinen Unterschied, ob es im Rahmen von Mieteinkünften um Aufwendungen für die Erhaltung (Bewahrung vor Schäden) eines bereits entstandenen Gebäudes oder eines erst entstehenden Gebäudes geht. Prämien für eine Bauwesenversicherung sind daher als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig.[1]

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