Baumaßnahmen an einem im Inland gelegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist und der Erzielung von Einkünften dient, werden nach § 7 i EStG im Wege einer erhöhten AfA steuerlich begünstigt; das Gleiche gilt für Gebäudeteile und für Objekte, die zu einer als Einheit geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage gehören. Die steuerrechtliche Begünstigung gilt für Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Eine sinnvolle Nutzung ist anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf Dauer gewährleistet ist. Begünstigt sind Herstellungskosten und im begrenzten Umfang auch Anschaffungskosten.[1]

Aufwendungen für übliche Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten stellen grundsätzlich Erhaltungsaufwand dar und können daher nicht nach § 7i EStG erhöht abgeschrieben werden, es sei denn, es liegt anschaffungsnaher Aufwand vor, der nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG als Herstellungskosten zu behandeln ist.[2]

[2] Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Erlass v. 17.3.2015, S 2198b – 1/ 2014 – 1.

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