Zahlungen an den bisherigen Nutzungsberechtigten zur Ablesung seines Wohnungsrechts sind als Werbungskosten sofort abziehbar, wenn die Abstandszahlungen dem Abschluss eines neuen Nutzungsverhältnisses dienen. Die Grundstücksnutzung nach der Ablösung des Rechts begründet den wirtschaftlichen Zusammenhang der Ablöseaufwendungen mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.[1] Werbungskosten sind auch Zahlungen an einen Mieter, um dessen Auszug zugunsten anderer Vermietung zu erreichen.[2] Steht die Abfindungszahlung allerdings im Zusammenhang mit einem beabsichtigten Verkauf des Gebäudes oder wird sie gezahlt, um das Objekt zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen, so ist sie nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig.[3] Auch wenn bei dem Aufwand für die Räumung eines vermieteten Objekts die Erwartung der besseren Verwertung des Vermietungsobjekts im Vordergrund steht, ist der Aufwand nicht durch die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung veranlasst.[4]

Zahlungen zur Ablösung eines dinglichen Wohnungsrechts stellen – nachträgliche – Anschaffungskosten des Grundstückseigentümers dar.[5] Ein Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist anzunehmen, wenn der Eigentümer aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung mit dem Wohnungsberechtigten ein Entgelt dafür zahlt, dass dieser sein Wohnungsrecht nicht ausübt, und somit erreicht, das Grundstück zu vermieten und Einkünfte daraus zu erzielen.[6]

Sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung liegen vor bei Zahlungen an die bisherigen Erbbauberechtigten zur Ablösung ihres Erbbaurechts, wenn die Abstandszahlungen dem Abschluss eines neuen Erbbauvertrags mit höheren Erbbauzinsen dienen.[7]

Nicht abziehbar sind Abstandszahlungen zur Beseitigung eines nicht wirksam gewordenen Pachtverhältnisses[8] oder wegen Nichterfüllung eines Kaufanwartschaftsvertrags.[9]

Abfindungszahlungen für die Einwilligung des Nachbarn in das Bauvorhaben gehören zu den Herstellungskosten[10]; Gleiches soll für die Abgeltung eines nachbarrechtlichen Nutzungsrechts[11] oder für die Zahlung zur Auflösung eines Mietvertrags zur Verwirklichung eines Bauvorhabens gelten.[12]

Entschädigungen, die der Vermieter bei beabsichtigter Selbstnutzung an den Mieter für dessen vorzeitigen Auszug leistet, sind nicht als Werbungskosten abziehbar.[13]

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