OFD Frankfurt, 18.9.2002, S 2212 A - 2 - St II 27

Als Werbungskosten sind bei Empfängern von Sozialversicherungsrenten insbesondere folgende Aufwendungen abzugsfähig:

  • Rechtsberatungs- und Prozesskosten, die im Zusammenhang mit Ansprüchen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen entstehen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Kosten während des Bezugs von Rentenleistungen, im Zusammenhang mit der Beantragung oder schon vor der Beantragung von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgewendet werden. Entscheidend ist, dass die Aufwendungen durch die (künftige) Erzielung von Einkünften veranlasst sind.
  • Schuldzinsen für einen Kredit, der zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur Angestelltenversicherung aufgenommen worden ist (BFH-Urteil vom 21.7.1981, BStBl 1982 II S. 41). Während die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der Nachzahlungsbetrag selbst lediglich nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG innerhalb der dort genannten Grenzen als Sonderausgaben abzugsfähig sind, können die Schuldzinsen in voller Höhe abgezogen werden.
  • Gewerkschaftsbeiträge: Sie dienen auch bei Empfängern von Sozialversicherungsrenten der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Rentenbezüge, da die von den Gewerkschaften geleistete Tarifarbeit wegen der Orientierung der jährlichen Rentenanpassung an der durchschnittlichen Zuwachsrate bei Löhnen und Gehältern mittelbar auch den Rentenbeziehern zugute kommt und das Betreuungsangebot der Gewerkschaften (sachkundige Beratung in arbeits- und sozialrechtlichen Fragen, Rechtsschutz) auch für die nicht mehr berufsaktiven Mitglieder gilt. Das darüber hinausgehende Angebot der Gewerkschaften (z.B. Urlaubs- und Freizeitgestaltung, Gewährung von Versicherungsschutz, Gewerkschaftszeitung), das gegen die Abzugsfähigkeit der Beiträge sprechen könnte, ist von untergeordneter Bedeutung und kann deshalb bei der steuerlichen Würdigung vernachlässigt werden. Bei Bediensteten, die zuerst in einem Angestelltenverhältnis standen und später in ein Beamtenverhältnis übernommen wurden und daher neben der Sozialversicherungsrente auch eine Beamtenpension beziehen, sind die Gewerkschaftsbeiträge entsprechend den Bruttoeinnahmen aus der Beamtenpension und der Sozialversicherungsrente aufzuteilen und bei den jeweiligen Einkunftsarten als Werbungskosten abzugsfähig.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vorbezeichneten Aufwendungen – sofern ihre Abzugsfähigkeit dem Grund nach feststeht – in voller Höhe und nicht nur in der Höhe des bei den Einnahmen anzusetzenden Ertragsanteils (BFH-Urteil vom 23.1.1991, BStBl 1991 II S. 398; vom 5.5.1993, BStBl 1993 II S. 867) abgezogen werden können.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1

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