Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Bezieht z. B. ein Arbeitnehmer neben seinen Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit Einnahmen aus einer anderen Einkunftsart (etwa aus Vermietung und Verpachtung), dürfen dort angefallene Werbungskosten, z. B. Schuldzinsen, nicht bei den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden.

 
Wichtig

Zuordnung zu den einzelnen Einkunftsarten

Betreffen Aufwendungen, wie z. B. Steuerberatungskosten, mehrere Einkunftsarten, sind sie grundsätzlich aufzuteilen.[1]

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