Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine Unfallversicherung, die ausschließlich die Unfälle umfasst, die mit der beruflichen Tätigkeit unmittelbar zusammenhängen, sind Werbungskosten. Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine Versicherung gegen außerberufliche Unfälle sind Sonderausgaben. Aufwendungen für eine Unfallversicherung, die das Unfallrisiko im beruflichen und im außerberuflichen Bereich abdeckt, sind teils Werbungskosten, teils Sonderausgaben. Für die Aufteilung sind die Angaben des Versicherungsunternehmens darüber maßgebend, welcher Anteil der Gesamtprämie das berufliche Unfallrisiko abdeckt. Fehlen derartige Angaben, können die Anteile auf jeweils 50 % des Gesamtbetrags geschätzt werden. Bei Übernahme der Beiträge durch den Arbeitgeber kann der auf steuerfreie Reisekostenvergütung entfallende Anteil auf 40 % des auf den beruflichen Bereich entfallenden Beitrags geschätzt werden.[1]

[1] BMF, Schreiben v. 28.10.2009, IV C 5 – S 2332 – 09/10004, BStBl 2009 I S. 1275.

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