Aufwendungen für einen Sprachkurs, durch den Grundkenntnisse einer Fremdsprache vermittelt werden, sind abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit besteht. Die Entscheidung richtet sich nach der Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls und ist insbesondere dann zu bejahen, wenn die angestrebte Berufstätigkeit Fremdsprachenkenntnisse erfordert und der Erwerb der Grundkenntnisse die Vorstufe für den Erwerb qualifizierter Fremdsprachenkenntnisse darstellt oder für die angestrebte berufliche Tätigkeit Grundkenntnisse der betreffenden Fremdsprache ausreichen.[1]

Aufwendungen für das Erlernen der deutschen Sprache können auch dann nicht als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Deutschkenntnisse für einen ausländischen Staatsbürger notwendig waren, um sich erfolgreich um einen Arbeitsplatz zu bewerben. Hier fehlt nach Ansicht der Richter[2] ein objektiver Aufteilungsmaßstab zwischen privater und beruflicher Veranlassung der Aufwendungen.

Bei Sprachreisen ins Ausland darf der Werbungskostenabzug nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der Sprachkurs habe in einem anderen Mitgliedstaat der EU[3] stattgefunden.[4] Der Werbungskostenabzug setzt allerdings einen Zusammenhang mit im Inland steuerpflichtigen Einnahmen voraus. Wer z. B. einen Fremdsprachenkurs besucht, um alsbald auf längere Zeit im Ausland beruflich tätig zu werden, kann die Kurskosten nicht als Werbungskosten[5] abziehen.[6] Die Kosten für einen Sprachkurs im Ausland können i. d. R. nur anteilig als Werbungskosten abgezogen werden. Bei der Ermittlung der abziehbaren Kosten kommt es nach dem Urteil nicht auf den zeitlichen Anteil des Sprachunterrichts an der Dauer des Auslandsaufenthalts an, wenn die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge nicht zeitlich nacheinander sondern gleichzeitig verwirklicht werden.[7]

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