Schuldzinsen sowie andere Finanzierungskosten, z. B. das Damnum, sind Werbungskosten, soweit sie mit Einkünften wirtschaftlich zusammenhängen. Maßgebend für die Beurteilung sind der Zweck der Schuldaufnahme und die entsprechende Verwendung der Darlehensmittel.[1]

 
Praxis-Beispiel

Finanzierungskosten für Pkw-Anschaffung können Werbungskosten sein

Schuldzinsen für einen Kredit zur Anschaffung eines Pkw sind Werbungskosten, wenn das Auto als Arbeitsmittel für Dienstreisen eingesetzt wird und die Kfz-Kosten in tatsächlich nachgewiesener Höhe geltend gemacht werden. Dient das Auto nur für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, sind die Schuldzinsen mit der Entfernungspauschale des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG abgegolten.

Bei Schuldzinsen für Kredite, die der Arbeitnehmer einer Kapitalgesellschaft für die Finanzierung von Anschaffungskosten einer Beteiligung an dieser Gesellschaft aufwendet, ist davon auszugehen, dass die Zinsaufwendungen nicht durch den Beruf des Arbeitnehmers, sondern durch die angestrebte Gesellschafterstellung veranlasst sind und deshalb bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden können, soweit die Abgeltungsteuer nicht greift.[2]

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