Aufwendungen eines Steuerpflichtigen aus der Haftung als Geschäftsführer, leitender Angestellter, Vermögensverwalter usw. können als Werbungskosten zu berücksichtigen sein, auch soweit für eigene Lohnsteuer gehaftet wird.[1] Zahlungen aufgrund Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung Dritter können beim GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer zu Werbungskosten führen.[2]
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