Die Übernahme von Beiträgen zur Berufshaftpflichtversicherung durch den Arbeitgeber führt beim Arbeitnehmer einerseits zu Arbeitslohn; andererseits kann der Arbeitnehmer den Gegenwert zum Werbungskostenabzug geltend machen.[1] Dagegen führt die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH nicht zu Lohn bei den angestellten Anwälten.[2] Dies gilt ebenso für die Beiträge einer Rechtsanwalts-GbR zu ihrer eigenen Berufshaftpflichtversicherung[3] und für die Mitversicherung angestellter Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses.[4]
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