Beiträge zu Berufsständen und -verbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, sind Werbungskosten. Abziehbar sind insbesondere Beiträge zu den Gewerkschaften[1] und zu den Beamten- und sonstigen Verbänden. Nicht abziehbar sind Beiträge zu den Gewerkschaften und vergleichbaren Verbänden, wenn der Steuerpflichtige infolge Übernahme eines politischen Mandats oder wegen Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit keinen Arbeitnehmerstatus mehr hat.[2] Zuwendungen eines Ingenieurs an den Verein Deutscher Ingenieure – VDI – sind Werbungskosten[3], auch Beiträge an einen Marketing-Club.[4] Etwas anderes gilt dann, wenn ein solcher Verband parteipolitischen[5] oder allgemeinpolitischen Zwecken dient.[6]

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