Streuwerbeartikel und geringwertige Warenproben werden nicht als Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG eingestuft. Streuwerbeartikel sind "Werbemittel, die durch ihre breite Streuung viele Menschen erreichen und damit den Bekanntheitsgrad des Unternehmens steigern". Es ist daher nicht erforderlich, die Namen der Empfänger aufzuzeichnen.[1]

Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 10 EUR betragen, sind als Streuwerbeartikel anzusehen. Die Vorschrift des § 37b EStG, wonach Sachzuwendungen pauschal mit 30 % zu versteuern sind, ist daher nicht anzuwenden. Bei der Frage, ob die 10-EUR-Grenze überschritten wird, ist auf den Wert des einzelnen Werbeartikels abzustellen, auch wenn ein Zuwendungsempfänger mehrere Artikel erhält.

Bei der Prüfung, ob die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten die 10-EUR-Grenze überschreiten, ist der Nettobetrag ohne Umsatzsteuer maßgebend, wenn der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die Umsatzsteuer gehört jedoch zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, wenn der Unternehmer nicht zum Abzug als Vorsteuer berechtigt ist. Das entspricht der Regelung zur 35-EUR-Freigrenze für Geschenke an Geschäftsfreunde.[2]

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