Der uneingeschränkte Betriebsausgabenabzug im Zusammenhang mit Produkt- und Warenverkostungen gilt m. E. auch für vergleichbare Produktpräsentationen. Werden z. B. potenzielle Kunden bei einer Modenschau mit Kaffee, Tee, alkoholfreien Getränken und Kleingebäck "bewirtet", darf die Finanzverwaltung den vollen Betriebsausgabenabzug nicht verweigern. Zum einen handelt es sich um reine Aufmerksamkeiten, zum anderen ist der Zusammenhang mit der Produkt- und Warenpräsentation und damit den typischen Werbekosten so eng, dass der Begriff der "Bewirtung" nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht greift.

Bei einer Betriebsprüfung ist allerdings nachzuweisen, dass anlässlich solcher Modeschauen oder Kundenpräsentationen nur Aufmerksamkeiten gereicht wurden. Daher sollten auf den Einkaufsbelegen die Teilnehmerzahl und die Art der gereichten Speisen und Getränke vermerkt werden.

Werden Produkte im Rahmen von Verkaufsveranstaltungen (Kaffeefahrten) präsentiert, bei denen der Veranstalter die Kosten für die Busfahrt sowie für die Bewirtung trägt, müssen die Kosten aufgeteilt werden, um den Betriebsausgabenabzug zu sichern: Die Kosten für die Busfahrt fallen unter die Regelungen für Geschenke, diejenigen für Speisen und Getränke unter die Regelungen für Bewirtungsaufwendungen.[1]

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