Im Gegensatz zu Geschenkaufwendungen, die innerhalb bestimmter Höchstgrenzen steuerlich abzugsfähig sind, sind Bewirtungskosten nur zu 70 % abzugsfähig.[1] 30 % gehören zu den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben und müssen dem Gewinn wieder zugerechnet werden. Die entstandene Vorsteuer kann allerdings zu 100 % abgezogen werden.[2]

Eingeschränkt ist der Betriebsausgabenabzug für alle geschäftlich veranlassten Bewirtungen.[3]

Allerdings ist nicht von einer Bewirtung i. S. des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG auszugehen, wenn damit eine Gegenleistung verbunden ist. Als solche wertete der BFH die kostenlose Gewährung von Mahlzeiten an Fahrer von Reisebussen durch den Betreiber einer Raststätte, der damit das Ziel verfolgte, Umsätze mit den Busreisenden zu erzielen. Infolge dessen waren die Aufwendungen für die Mahlzeiten in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig.[4]

Die Finanzverwaltung legt den Begriff der "geschäftlich veranlassten Bewirtung", wie vorstehendes Urteil zeigt, sehr weit aus – auch im Bereich der Werbekosten. Unter die Abzugsbegrenzung fallen nach Ansicht der Finanzverwaltung auch Bewirtungsaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Öffentlichkeitsarbeit des Unternehmens entstehen.

 
Praxis-Beispiel

Öffentlichkeitsarbeit

Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit werden Schul- und Besuchergruppen durch den Betrieb geführt. Anschließend werden die Besucher in der Kantine mit einem Abendessen verköstigt.

Hierbei handelt es sich um eine geschäftlich veranlasste Bewirtung, deren Kosten nur zu 70 % abzugsfähig sind.

Da die Bewirtung in der betriebseigenen Kantine erfolgt, kann aus Vereinfachungsgründen pro Person ein Bewirtungskostenanteil von 15 EUR[5] angesetzt werden. Ist dieser Betrag zu hoch, können die Sach- und Personalkostenanteile für die zubereiteten Speisen und Getränke ermittelt und der Kürzung zugrunde gelegt werden. Unterstellt man anteilige Sach- und Personalkosten von 10 EUR pro Mahlzeit und insgesamt 500 Besucher, ergibt sich ein nicht abzugsfähiger Anteil von 1.500 EUR (500 Besucher je 10 EUR = 5.000 EUR, nicht abzugsfähiger Anteil: 30 % = 1.500 EUR). Diese 1.500 EUR werden von den laufenden Betriebsausgaben auf das Konto "Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten" umgebucht. Hierfür sehen alle Kontenrahmen gesonderte Konten[6] vor.

Etwas problematisch ist die Gegenbuchung: Normalerweise erfolgt die Umbuchung zulasten des Kontos, auf dem die ursprünglichen Ausgaben gebucht wurden. Für den vorstehenden Fall der Kantinenbewirtung bedeutet dies, dass entweder das Konto für die Kosten der Kantine oder die entsprechenden Sach- und Personalkostenkonten gekürzt werden müssten. Weil die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben handelsrechtlich weiterhin zu den voll abzugsfähigen Betriebsausgaben gehören, erscheint dieses Konto auch in der Gewinn- und Verlustrechnung. Für steuerliche Zwecke sollte daher eine außerbilanzielle Zurechnung zum Gewinn erfolgen.

R 4.10 Abs. 5 Satz 9 EStR 2012 sieht einige Ausnahmetatbestände vor, bei denen die Kürzung auf 70 % nicht zum Zuge kommt. Dies ist z. B. der Fall, wenn lediglich Aufmerksamkeiten[7] in geringem Umfang, z. B. Kaffee, Tee und Kleingebäck bei Besprechungen, gereicht werden; dabei handelt es sich nicht um eine Bewirtung, sondern um eine übliche Geste der Höflichkeit, die zum vollen Betriebsausgabenabzug berechtigt. Gleiches gilt nach Auffassung des BFH, wenn unbelegte Backwaren – u. a. Rosinen-, Laugen-, Käse- und Schokobrötchen – gereicht sowie Heißgetränke zur Verfäügung gestellt werden.[8]Diesen Rahmen sprengt jedoch die Darreichung von Wein bei geschäftlichen Besprechungen, vielmehr handelt es sich hierbei um – den üblichen Aufzeichnungs- und Verbuchungsverpflichtungen unterliegende – Bewirtungen, für die zumindest zeitnah erstellte Eigenbelege erforderlich sind.[9]

Gleiches gilt für Getränke, Pizzaecken, kleingeschnittene Baguettes und Kuchenecken, die der Betreiber einer Spielhalle seinen Kunden zum sofortigen Verzehr unentgeltlich überlässt, um eine "Wohlfühlatmosphäre" zu schaffen, die Kunden länger im Betrieb zu halten und dadurch den Umsatz zu steigern.[10]

Auch Produkt- und Warenverkostungen beim Kunden oder bei Messeveranstaltungen zählen nicht zu den Bewirtungen. Voraussetzung ist hier, dass den Kunden jeweils nur das Verkaufsprodukt zum Probieren angeboten wird. Ist die Verköstigung von solchen Produkten üblicherweise mit der Beigabe eines weiteren Lebensmittels verbunden, so fällt auch dieses zusätzliche Lebensmittel nicht unter die Abzugsbeschränkung. Ein typischer Fall ist die Weinverkostung, bei der den Besuchern auch Brot gereicht wird. Diese Werbeaufwendungen können insgesamt unbeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden.

 
Wichtig

Verkaufsveranstaltung

Werden anlässlich einer Verkaufsveranstaltung über Aufmerksamkeiten hinausgehende Speisen und Getränke ohne Gegenleistung der Kunden offeriert, müssen zwingend die Aufzeichnungspflichten für Bewirtungskosten erfüllt werden, andernfalls scheitert der Betriebsausgabenabzug zu 100 %. Verhindern lässt sich d...

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