Die Buchung der Kosten für Anzeigen in Zeitungen oder Telefonbüchern bereitet keine Probleme. Hierbei handelt es sich um klassische Werbekosten, die mit Vorliegen der Rechnung als Betriebsausgaben erfasst werden können. Für diese Werbekosten sehen die einzelnen Kontenrahmen eigene Kontennummern vor.[1] Neben diesen Buchungen immer wieder auftretende Zweifelsfragen sind vor allem auf bilanzrechtliche Vorschriften zurückzuführen.

Werbeaufwendungen können einen längerfristigen Vorteil auslösen, der in der Bilanz als Aktivposten erfasst werden muss. Die Bilanzierung von Werbemaßnahmen führt dazu, dass die Kosten nicht sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden können, sondern deren Abzug auf mehrere Jahre verteilt wird. Dies betrifft z. B. Werbemittel, die am Bilanzstichtag noch im Betrieb vorhanden sind, aber auch Kosten für die Erstellung und Eintragung einer Marke oder für den Internet-Auftritt des Unternehmens.

Die Finanzverwaltung behandelt bestimmte Werbeaufwendungen als Betriebsausgaben, die nur teilweise, innerhalb bestimmter Höchstbeträge oder bei Erfüllung besonderer Aufzeichnungspflichten abzugsfähig sind. Klassisches Beispiel für die Nähe von Werbeaufwendungen zu den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG sind Kosten für Geschenke sowie für die Bewirtung im Zusammenhang mit Werbeaktionen.

 
Wichtig

Künstlersozialversicherung

Die Konten, auf denen Werbeaufwendungen verbucht werden, interessieren nicht nur die Betriebsprüfer des Finanzamts, sondern u. a. auch diejenigen der Deutschen Rentenversicherung Bund. Letztere prüfen nämlich, ob z. B. Werbetexter, Grafiker oder Webdesigner beauftragt und im Folgejahr die entsprechenden Meldungen an die Künstlersozialkasse erstellt wurden. War Letzteres nicht der Fall, drohen mitunter erhebliche Bußgelder.

[1] SKR03: Konto 4600; SKR04: Konto 6600.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge