(1) 1Ungediente Wehrpflichtige werden von den Karrierecentern der Bundeswehr[1] [Bis 08.08.2019: Kreiswehrersatzämtern] in Ausführung des Musterungsbescheides zum Wehrdienst einberufen. 2Ort und Zeitpunkt des Diensteintritts werden durch Einberufungsbescheid bekannt gegeben. 3Im Einberufungsbescheid ist auch die Dauer des zu leistenden Wehrdienstes anzugeben; dies gilt nicht für die Einberufung zum Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall[2] [Bis 08.08.2019: Spannungs- und Verteidigungsfall] nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 und zu Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Absatz 6.

 

(2) Die Wehrpflichtigen haben sich entsprechend dem Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bundeswehr zu stellen.

 

(3) 1Der Einberufungsbescheid soll vier Wochen vor dem Diensteintrittstermin zugestellt sein. 2Als Ersatz für Ausfälle vorgesehene Wehrpflichtige sind schriftlich davon zu unterrichten, dass sie kurzfristig einberufen werden können. 3Wehrpflichtige können ohne Einhaltung einer Frist einberufen werden, wenn

 

1.

Wehrübungen als Bereitschaftsdienst angeordnet sind,

 

2.

die Einberufung zu einer nach den Umständen gebotenen Erhöhung der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte notwendig ist,

 

3.

der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist,

 

4.

das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Wehrübungen von kurzer Dauer als Alarmübungen angeordnet hat oder

 

5.

eine Hilfeleistung im Innern oder im Ausland zu erbringen ist.

[1] Geändert durch Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz – BwEinsatzBerStG). Anzuwenden ab 09.08.2019.
[2] Geändert durch Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz – BwEinsatzBerStG). Anzuwenden ab 09.08.2019.

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