Durch Gewinnkorrekturen im Zeitpunkt des Übergangs soll verhindert werden, dass bestimmte Vorgänge, verursacht durch die unterschiedlichen Zeitpunkte einer Berücksichtigung, sich überhaupt nicht oder aber doppelt auf den Gewinn auswirken.[1]

Dieses trifft auf folgende Grundfälle zu:

  • Ein Vorgang hat sich bereits ausgewirkt und wird sich nach einem Wechsel nochmals auswirken.
  • Ein Vorgang wurde noch nicht erfasst und wird nach einem Wechsel auch nicht erfasst.

Geschäftsvorfälle, die nach der alten und der neuen Gewinnermittlungsart gleich behandelt werden, müssen nicht korrigiert werden.

 
Praxis-Beispiel

Doppelerfassung

U hat 1.200 EUR Kfz-Versicherung für den Zeitraum 1.8.-31.7. gezahlt. Bei der EÜR wurden die Ausgaben als Aufwand gewinnmindernd behandelt. In der Eröffnungsbilanz ist ein aktiver RAP von 500 EUR anzusetzen, der sich bei Auflösung nochmals auf den Gewinn auswirkt.

Um eine doppelte Gewinnminderung auszuschließen, ist der Übergangsgewinn um 500 EUR zu erhöhen.

 
Praxis-Beispiel

Fehlende Erfassung

U hat von X Ware für 2.000 EUR gekauft und noch nicht bezahlt. Bei der EÜR wurde der Einkauf mangels Abfluss nicht erfasst. In der Eröffnungsbilanz ist eine Verbindlichkeit 2.000 EUR anzusetzen, die sich bei Auflösung nicht auf den Gewinn auswirkt.

Damit der Vorgang sich überhaupt auswirkt, ist der Übergangsgewinn um 2.000 EUR zu mindern.

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