Veräußert ein Steuerpflichtiger, der den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, den Betrieb, wird er so behandelt, als wäre er im Augenblick der Veräußerung zunächst zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG übergegangen. Dies gilt auch bei der Veräußerung eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils, in Einbringungsfällen und bei der Aufgabe eines Betriebs.[1]
Das FG Baden-Württemberg[2] hat dazu entschieden, dass der Wechsel zur Bilanzierung durch die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 EStG zwingend vorgeschrieben ist und nicht durch anderslautende privatvertragliche Regelungen ersetzt werden kann.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen