Nicht selten wird ein Gebäude gemischt genutzt, z. B. das Erdgeschoss für betriebliche Zwecke (z. B. als Büro), das 1. und das Dachgeschoss für Privatzwecke.

Die auf die Privatwohnung entfallenden Aufwendungen können auf Antrag als Handwerkerleistungen in Höhe von 20 %, maximal jedoch 1.200 EUR von der Steuer abgesetzt werden.[1]

Sofern sich das Gebäude im Eigentum des Unternehmers befindet, kann für Wärmedämmmaßnahmen im Zeitraum vom 1.1.2020 bis 31.12.2029 unter weiteren Voraussetzungen die Einkommensteuer auf Antrag wie folgt ermäßigt werden:[2]

 
Förderjahr Fördersatz Förderhöhe
im Jahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme 7 % 14.000 EUR
im darauffolgenden Kalenderjahr 7 % 14.000 EUR
im übernächsten Kalenderjahr 6 % 12.000 EUR
 
Hinweis

Auch bei Zuschüssen und Inanspruchnahme anderer Fördermaßnahmen kann die Steuerermäßigung beansprucht werden

Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG und die Inanspruchnahme etwaiger zinsverbilligter Darlehen oder steuerfreier Zuschüsse nach anderen Förderprogrammen schließt eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG aus.[3]

 
Praxis-Beispiel

Wärmedämmung an gemischt genutztem Gebäude

Unternehmer Hans Groß nutzt sein Einfamilienhaus zu 20 % für seine betrieblichen Zwecke. Er lässt von der F Meiser (Konto 89885) am gesamten Gebäude Wärmedämmungsplatten anbringen. Die Kosten betragen 17.850 EUR brutto.

Von den 17.850 EUR entfallen 20 % = 3.570 EUR auf seine betrieblichen Räume. Aus diesem Betrag kann er auch den Vorsteuerabzug geltend machen (= 570 EUR). Auf seine Privatwohnung entfallen 80 % = 14.280 EUR.

Unter den weiteren Voraussetzungen kann Hans Groß nun entweder 20 % = 2.856 EUR als Handwerkerleistung von seiner Steuerschuld abziehen oder die Einkommensteuer aufgrund der energetischen Sanierung wie folgt mindern:

 
Förderjahr Fördersatz Förderhöhe
im Jahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme 7 % 980 EUR
im darauffolgenden Kalenderjahr 7 % 980 EUR
im übernächsten Kalenderjahr 6 % 840 EUR

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4260/6450 Reparaturen und Instandhaltungen von Bauten 3.000      
1575/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 570 89885 Fa. Meiser 3.570
1806/2106 Privatentnahmen Grundstücksaufwendungen 14.280 89885 Fa. Meiser 14.280
 
Hinweis

Privatkonten müssen individuell angelegt werden

Das Konto 1806/2106 muss eigens angelegt werden. Das ist deswegen sinnvoll, weil die durchgeführte Maßnahme entweder als Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 3 EStG oder als Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nach § 35c EStG von der Steuerschuld abgezogen werden kann. Lassen Sie die Wärmedämmungsarbeiten von eigenem Personal ausführen und haben Sie die Aufwendungen insgesamt auf das Lohnkonto gebucht, müssen Sie den Privatanteil als unentgeltliche Wertabgabe buchen. Bei gemischt genutzten Gebäuden ist es am zweckmäßigsten, die Aufwendungen nach dem Verhältnis der Grundfläche von Wohn- und Geschäfts-/Büroräumen vorzunehmen.

 
Hinweis

Aufwendungen sowohl für Handwerkerleistungen als auch für eine Steuerermäßigung für energetische Sanierung müssen mit einer Rechnung und dem Zahlungsnachweis nachgewiesen werden

Die Aufwendungen müssen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung nachgewiesen werden. Barzahlungen werden nicht anerkannt. Darüber hinaus ist bei einer Steuerermäßigung für energetische Sanierung eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmers nötig, in welcher bescheinigt wird, dass die Mindestanforderungen erfüllt sind.

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