Rz. 159

Aufwendungen und Erträge sind grundsätzlich mit dem Wechselkurs zum Zeitpunkt des jeweiligen Geschäftsvorfalls umzurechnen; aus Vereinfachungsgründen können Durchschnittskurse (Jahresdurchschnitt bzw. kleinere Periode bei stärkeren Schwankungen) verwendet werden. Für planmäßige Abschreibungen auf Anlagegüter erscheint es sachgerecht, den Betrag der Abschreibung mit dem Kurs umzurechnen, mit dem auch der zugrunde liegende Aktivposten umgerechnet wurde.[1]

[1] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS Kommentar, 19. Aufl. 2020, § 27 Rz. 43.

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