3.3.2.1 HGB

 

Rz. 150

Die Aufwands- und Ertragsposten der Gewinn- und Verlustrechnung sind nach § 308a Satz 2 HGB mit den Durchschnittskursen umzurechnen. Die Gesetzesbegründung führt zutreffend aus, dass dem Zeitraumbezug der Erfolgsrechnung nur durch eine Umrechnung zu historischen Kursen hinreichend Rechnung getragen würde.[1] Gleichwohl rechtfertigen letztlich Praktikabilitätserwägungen die Entscheidung zugunsten von Durchschnittskursen. Als periodenbezogener Mittelwert zu ermittelnde Durchschnittskurse können Wochen-, Monats-, Quartals-, Halbjahres- oder Jahresdurchschnittskurse zur Anwendung kommen.[2] Es können zwar grundsätzlich gewichtete wie ungewichtete Durchschnittskurse zugrunde gelegt werden. Allerdings wird – jedenfalls bei signifikanten periodenbezogenen Schwankungen des Wechselkurses – die Verwendung von Durchschnittskursen dem Zeitraumcharakter nur dann gerecht, wenn der für die einzelnen Aufwands- und Ertragsposten jeweils gewichtete Durchschnittkurs angesetzt wird. Da sich der Jahresüberschuss oder -fehlbetrag als Saldogröße aus den umgerechneten Aufwands- und Ertragsposten einstellt, lautet dieser auf die Berichtswährung EUR und bedarf deshalb keiner (nochmaligen) Währungsumrechnung.[3]

 

Rz. 150a

Die periodenbezogenen Durchschnittskurse zur Umrechnung der Posten der Gewinn- und Verlustrechnung sind für den Fall, dass ein nach § 299 Abs. 2 und 3 HGB abweichendes Geschäftsjahr eines Tochterunternehmens vorliegt, nach DRS 25.55 bezogen auf die abweichende Periode des Tochterunternehmens zu ermitteln. Wird ein Tochterunternehmen mit einem abweichenden Abschlussstichtag nicht auf der Grundlage eines auf den Stichtag und das Geschäftsjahr des Konzernabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses in den Konzernabschluss einbezogen, sind dessen Vermögens- und Schuldposten mit dem Kurs am abweichenden Stichtag umzurechnen.

 

Rz. 150b

Aufrechnungsdifferenzen bei der Aufwands- und Ertragskonsolidierung nach § 305 HGB, die durch die Verwendung des Durchschnittskurses in der Gewinn- und Verlustrechnung eines ausländischen Tochter-/Gemeinschaftsunternehmens nach § 308a Satz 2 HGB entstehen, sind nach DRS 25.86 in Abhängigkeit davon, ob es sich um eine positive oder negative Differenz handelt, in den Posten "Sonstige betriebliche Erträge" oder "Sonstige betriebliche Aufwendungen" umzugliedern.[4]

 

Rz. 150c

Im Rahmen der Zwischenergebniseliminierung gemäß § 304 HGB mit Beteiligung eines Unternehmens mit abweichender Berichtswährung, ist nach DRS 25.83 das Zwischenergebnis, das gegen den Bestandswert in der Bilanz des Empfängerunternehmens erfasst wird, in der Währung des Empfängerunternehmens zu bewerten, während für die Bewertung des in der Lieferungs- oder Leistungsperiode aus dem Konzernergebnis zu eliminierenden Zwischenergebnisses die Währung des Lieferunternehmens maßgeblich ist.

[1] Vgl. BR-Drucks. 344/08 v. 23.5.2008, S. 183.
[2] Vgl. Leinen/Paulus, in Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 11. Aufl. 2020, § 308a HGB Rz. 13 m. w. N.
[3] Zu Recht streicht deshalb die Gesetzesbegründung die Entbehrlichkeit gesetzlicher Regelungen heraus, vgl. BR-Drucks. 344/08 v. 23.5.2008 S. 183 f.
[4] Vgl. Grottel/Koeplin, in Grottel u. a., Beck`scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 308a HGB Rz. 96.

3.3.2.2 IFRS

 

Rz. 151

Die Aufwands- und Ertragsposten der Berichtsperiode sind nach IAS 21.39(b) grundsätzlich mit dem jeweiligen Wechselkurs am Tag des einzelnen Geschäftsvorfalls, d. h. zu historischen Kursen, umzurechnen. Sofern die Wechselkurse keinen größeren Schwankungen unterliegen, ist aber auch aus Vereinfachungsgründen die Umrechnung zu Durchschnittskursen zulässig (IAS 21.40).[1]

[1] Die Verwendung von Transaktionskursen für Aufwendungen und Erträge ist eine weitere Modifikation der "reinen" Stichtagskursmethode.

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