Rz. 14

Für Unternehmen, die ihren Einzelabschluss nach IFRS erstellen, regelt IAS 21 die Währungsumrechnung. Bei der hier notwendigen Darstellungswährung EUR wird unterstellt, dass sie auch die funktionale Währung, also die Währung des primären Wirtschaftsraums, in dem das Unternehmen tätig ist (IAS 21.8), darstellt. In diesen in der Praxis wichtigsten Fällen unterscheiden sich die Regelungen von denen des § 256a HGB vor allem hinsichtlich der Anwendung des Anschaffungskosten-, Realisations- und Imparitätsprinzips. Hierauf wird unter Tz. 2.6 eingegangen.

Darüber hinaus ist IAS 29 "Rechnungslegung in Hochinflationsländern" auf Einzel- und Konzernabschlüsse anzuwenden, deren funktionale Währung die eines Hochinflationslandes ist. Eine aktuelle Liste der derzeitigen Hochinflationsländer wird von der International Practices Task Force (IPTF) des US-amerikanischen Center for Audit Quality (CAQ) erstellt.[1]

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