Wenn ein Gebäude ohne Gegenleistung verschenkt wird, liegt ein unentgeltlicher Erwerb vor. Daran ändert sich grundsätzlich nichts, wenn der Beschenkte an den Schenker oder einen Dritten Versorgungsleistungen (Versorgungsrenten und dauernde Lasten[1] erbringen muss.[2]

Renten oder dauernde Lasten, die nicht nach kaufmännischen Gesichtspunkten abgewogen sind und daher nicht zu einem voll entgeltlichen Geschäft führen, sind Versorgungs- oder Unterhaltsleistungen. Wiederkehrende Versorgungs- oder Unterhaltsleistungen (in Geld oder Sachwerten) stellen weder Veräußerungsentgelt noch Anschaffungskosten dar.

Dasselbe gilt für den Vorbehalt oder die Einräumung von Nutzungsrechten an dem übertragenen Vermögen. Auch in diesen Fällen liegt insoweit kein entgeltlicher Erwerb vor.[3]

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