Leitsatz

Art. 21 der RL 2008/9/EG regelt die Fristen im Antragsverfahren (Eingang Vergütungsantrag bis zum erstmaligen Vergütungsbescheid), innerhalb derer der Mitgliedstaat der Erstattung im Falle der Anforderung zusätzlicher oder weiterer zusätzlicher Informationen dem Antragsteller mitzuteilen hat, ob er die Erstattung gewährt oder den Erstattungsantrag abweist. Im Streitfall erfolgte die Anforderung zusätzlicher Informationen allerdings im Rahmen des Einspruchsverfahrens, sodass eine Verzinsung zu erfolgen hat.

 

Sachverhalt

Das klagende in Luxemburg ansässige PKW-Leasingunternehmen beantragte in 2011 beim Bundeszentralamt für Finanzen (BZSt) die Vorsteuervergütung für den Zeitraum 10-12/2009 i. H. v. 3.097.261 EUR und für den Zeitraum 01-12/2010 i. H. v. 5.819.532 EUR. Das BZSt lehnte die Anträge wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des besonderen Vorsteuervergütungsverfahrens ab. Dagegen legte die Klägerin am 29.6.2012 fristgemäß Einspruch ohne Begründung ein. Nach einer vom BZSt genehmigten beantragten Fristverlängerung begründete die Klägerin am 10.7.2013 ihre Einsprüche. Die am 25.7.2013 vom BZSt angeforderten Ausgangsrechnungen an die Leistungsempfänger übermittelte die Klägerin erst nach einer weiteren Fristverlängerung. Daraufhin vergütete das BZSt für den Vergütungszeitraum 01-12/2010 Vorsteuern von 5.811.249 EUR und für den Vergütungszeitraum 10-12/2009 Vorsteuer von 3.097.261 EUR. Die Auszahlung erfolgte am 7.10.2013 bzw. am 4.11.2013.

Die von der Klägerin danach in 2013 beantragte Festsetzung von Zinsen zur Vorsteuervergütung ab der jeweiligen Einreichung der Vergütungsanträge am 28.7.2011 bzw. 5.2.2012 lehnte das BZSt ab. Schließlich habe die Klägerin den langen Bearbeitungszeitraum bis zur Abhilfe der Einsprüche maßgeblich beeinflusst aufgrund der fehlenden Unterlagen und Informationen.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG Köln sind die zu den Zinsen ergangenen Ablehnungsbescheide und Einspruchsentscheidungen des BZSt rechtswidrig. Die Klägerin hat einen Verzinsungsanspruch für die Vorsteuervergütungen von 0,5 % pro Monat bereits ab der jeweiligen Einreichung der Vergütungsanträge am 28.7.2011 bzw. 5.2.2012 bis zur Zahlung des Vergütungsbetrages an die Klägerin.

Zwar beginnt nach § 61 Abs. 5 Satz 4 UStDV der Zinslauf erst mit Ablauf von zehn Werktagen nach Ablauf der Fristen in Artikel 21 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12.2.2008, wenn das BZSt zusätzliche oder weitere zusätzliche Informationen angefordert hat.

Die Regelung des § 61 Abs. 5 Satz 4 UStDV i. V. m. Art. 21 der Elften Richtlinie würde jedoch nur zur Anwendung gelangen, wenn das BZSt die Informationen im Rahmen des Antragsverfahrens angefordert hätte (= Eingang Vergütungsantrags bis zum Ergehen des erstmaligen Vergütungsbescheides). Vorliegend hat das BZSt die zusätzlichen Informationen bei der Klägerin jedochim Rahmen des Einspruchsverfahrens und nicht im Rahmen des Antragsverfahrens angefordert. § 61 Abs. 5 Satz 4 UStDV ist daher im Streitfall nicht einschlägig.

Der Anspruch auf Verzinsung der Vergütungsbeträge ist auch nicht gemäß § 18 Abs. 9 UStG i. V. m. § 61 Abs. 6 UStDV ausgeschlossen, weil der Unternehmer einer Mitwirkungspflicht der Frist von einem Monat nach Zugang der Aufforderung des BZSt nichtnachkommt. Diese Norm ist dahingehend auszulegen, dass die Mitwirkungspflicht im Rahmen des Antragsverfahrens nicht fristgemäß erfüllt wurde. Dies ist aber im Streitfall nicht gegeben, da das BZSt vorliegend im Antragsverfahren keine zusätzlichen Informationen von der Klägerin gefordert hat.

Eine Verletzung von Mitwirkungspflichten durch die Klägerin erfolgte erst im Rahmen des Einspruchsverfahrens. Hier hat die Klägerin die Einspruchsbegründung erst nach Aufforderung durch das BZSt und nach Gewährung einer Fristverlängerung eingereicht; auch wurden die vom BZSt angeforderten zusätzlichen Unterlagen erst nach einer Fristverlängerung eingereicht. Indes wirkt sich diese Verzögerung nicht auf den Zinsanspruch aus.

 

Hinweis

Der Zinslauf endet gemäß § 18 Abs. 9 UStG i. V. m. § 61 Abs. 5 Satz 5 UStDV mit erfolgter Zahlung des zu vergütenden Betrages. Der Zinsanspruch ist nicht auf die Dauer des Antragsverfahrens beschränkt. Nach dem Wortlaut der Norm endet der Zinslauf mit erfolgter Zahlung.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Az beim BFH V R 7/17).

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 07.12.2016, 2 K 2863/14

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