Die Anwendung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens ist unmittelbar vom Brexit betroffen. Die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs (VK) in der EU ist mit Ablauf des 31.1.2020 beendet worden. Zwischen der EU und dem VK wurden Übergangsregelungen vereinbart. Danach galten die Regelungen der RL 2008/9/EG für Vorsteuer-Vergütungsanträge aus und nach dem VK noch bis zum 31.3.2021 unverändert weiter.

Anträge auf Erstattung von MwSt, die vor dem 1.1.2021 von einem im VK ansässigen Unternehmer im Inland oder von einem im Inland ansässigen Unternehmer im VK gezahlt wurde, waren bis zum 31.3.2021 zu stellen.[1]

Bei Vorsteuerbeträgen, die nach dem 31.12.2020 entstehen, ist die Entlastung vorbehaltlich der Feststellung der Gegenseitigkeit[2] im Verhältnis zum VK grundsätzlich nach den Vorschriften der 13. RL 86/560/EWG herbeizuführen. Dies gilt für Vorsteuerbeträge, die im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Großbritannien (England/Schottland/Wales) oder im Dienstleistungsverkehr mit Nordirland entstanden sind. Ein im Inland ansässiger Unternehmer, dem entsprechende Vorsteuerbeträge entstanden sind, hat deren Vergütung unmittelbar bei der Erstattungsbehörde des VK nach den dort geltenden Regelungen für Unternehmer, die außerhalb des VK ansässig sind, zu beantragen. Dies gilt nicht hinsichtlich der Erstattung von Vorsteuern, die auf Warenbezüge durch inländische Unternehmer in Nordirland oder durch nordirische Unternehmer im Inland entfallen. Insoweit finden die Vorschriften der RL 2008/9/EG weiterhin Anwendung. Entsprechende Anträge im Inland ansässiger Unternehmer sind nach Maßgabe des § 18g UStG an das BZSt zu übermitteln.

[1] Art. 51 Abs. 3 des Austrittsabkommens.

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