Erfolgt die Vergütung erst nach Ablauf der Bearbeitungsfrist (grundsätzlich 4 Monate; bei Nachfragen der Finanzbehörde bis zu 8 Monate) zuzüglich der Erstattungsfrist von 10 Arbeitstagen, ist der Vergütungsbetrag zu verzinsen. Die Zinshöhe richtet sich nach geltenden nationalen Verzinsungsbestimmungen.

 
Für Beginn Zinslauf maßgebender Zeitpunkt Beginn Zinslauf
Antragseingang 4 Monate und 10 Arbeitstage nach Antragseingang.
Antragsteller übersendet Kopien der Rechnungen und Einfuhrbelege nicht zusammen mit Antrag, sondern später 4 Monate und 10 Arbeitstage nach Eingang der Kopien.
Ausländische Behörde fordert zusätzliche Informationen an

Grundsätzlich 6 Monate und 10 Arbeitstage nach Antragseingang bzw. nach Eingang später eingereichter Kopien.

Soweit die 6-Monatsfrist überschritten ist: 2 Monate und 10 Arbeitstage ab Eingang der angeforderten Informationen, spätestens 8 Monate und 10 Arbeitstage nach Eingang des Antrags bzw. nach Eingang später eingereichter Kopien; die Frist von 3 Monaten und 10 Arbeitstagen ab Eingang der Anforderung beim Antragsteller, wenn dieser nicht geantwortet hat, kommt nicht zum Tragen, da der Antragsteller in diesem Fall keinen Verzinsungsanspruch hat.
Ausländische Behörde fordert weitere zusätzliche Informationen an 8 Monate und 10 Arbeitstage nach Eingang des Antrags bzw. nach Eingang später eingereichter Kopien.
 
Praxis-Beispiel

Erstattung und mögliche Verzinsung

Der deutsche Unternehmer U stellt am 10.9.2022 für Rechnungen, die ihm im Jahr 2021 von französischen Unternehmern ausgestellt wurden, beim BZSt den Erstattungsantrag (Fris­t­ende für diesen Antrag ist der 30.9.2022).

Ist der Antrag zulässig, hat das BZSt den Antrag bis 25.9.2022 an die französische Erstattungsbehörde weiterzuleiten und U eine Eingangsbestätigung (über den Eingang beim BZSt) zu übermitteln. Die französische Behörde hat U unverzüglich eine Bestätigung über den Eingang des Antrags (z. B. am 25.9.2022) zu übermitteln. Die Behörde muss U grundsätzlich bis 24.1.2023 mitteilen, ob dem Antrag entsprochen wird. Fordert die französische Behörde weitere Unterlagen an, muss sie U bis spätestens 24.5.2023 die Entscheidung über eine vollständige oder teilweise Erstattung mitteilen. Kann eine Erstattung erfolgen, muss diese binnen 10 Arbeitstagen ab dem 24.5.2023 ausgezahlt werden. Nach diesem Zeitpunkt ist der Erstattungsbetrag nach französischem Recht zu verzinsen.

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