Kommentar

Bestimmte Berufs- und Gewerbezweige können einen pauschalierten Vorsteuerabzug geltend machen, der in einem Vomhundertsatz des „Umsatzes” besteht ( § 23 UStG , §§ 69 , 70 UStDV mit Anlage, Vorsteuerpauschalierung ) und z. B. bei Hochschullehrern derzeit 2,7% (im Streitjahr 2,5%) ihres Umsatzes aus ihrer freiberuflichen Nebentätigkeit beträgt.

„Umsatz” ist der Umsatz, den der Unternehmer im Rahmen seines Berufs- und Gewerbezweigs im Erhebungsgebiet ausführt, mit Ausnahme der Einfuhr und der in § 4 Nr. 8 , 9b und 10 UStG bezeichneten Umsätze ( § 69 Abs. 2 UStDV ). Er erfaßt auch alle steuerfreien Umsätze, die nicht ausdrücklich in § 69 Abs. 2 UStDV genannt sind.

Einem Professor der Wirtschaftswissenschaften, der 1988 aus selbständiger Nebentätigkeit 33.575 DM als Dozent an der Württembergischen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie ( steuerfrei nach § 4 Nr. 21b UStG oder unmittelbar nach der 6. EG-Richtlinie) und 3.965 DM Autorenhonorare als Verfasser eines Lehrbuchs bezieht, steht auch eine Vorsteuerpauschale von 2,5% auf die steuerfrei vereinnahmten 33.575 DM zu.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 11.08.1994, XI R 99/92

Anmerkung:

Ein wunderliches Resultat, das im Ergebnis einen Professor der Wirtschaftswissenschaften über die Vorsteuer subventioniert, wie man es bisher nur bei der Landwirtschaft gewohnt war. Der BFH legt § 69 Abs. 2 UStDV unter Berufung auf dessen Vereinfachungszweck streng wörtlich aus. Die übergeordnete Ermächtigungsnorm des § 23 Abs. 2 UStG , wonach der Durchschnittssatz-Betrag „nicht wesentlich” von der Steuer ohne Durchschnittssätze abweichen darf, wird mit der Erwägung negiert, die Vorschrift wende sich „ausschließlich an den Verordnungsgeber” und lege „kein im Einzelfall zu beachtendes Tatbestandsmerkmal” fest (so schon BFH, Urteil v. 11. 1. 1990, V R 189/84, BStBl 1990 II S. 405 betreffend „Geschäftsveräußerung im ganzen”). Dies könnte man auch anders sehen.

Zumindest hätte sich die Lösung des Finanzgerichts angeboten, die einzelnen Nebentätigkeitsbereiche des Steuerpflichtigen (Dozenten-, Autorentätigkeit) gesondert zu beurteilen. Möglicherweise kommt es hierauf aber nach Ansicht des BFH gar nicht an. In seiner Schlußbemerkung hält es der Senat nicht für unmöglich, daß die Pauschalierung selbst dann gewährt werden müßte, wenn der Steuerpflichtige nur steuerfreie Umsätze aus der Nebentätigkeit erzielt.

Vorsteuerpauschalierung

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