Begriff

Nach der gefestigten Rechtsprechung des BFH[1] reicht für die Gewährung des Vorsteuerabzugs – ungeachtet der künftigen tatsächlichen Verwendung – die objektive und nachprüfbare Absicht des Unternehmers aus, die bezogene Leistung für Zwecke zu verwenden, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Käme es nun ausschließlich auf die entsprechende Verwendungsabsicht an, würde sich der Vorsteuerabzug ggf. nach Zufälligkeiten richten und – zum Teil – auch zu ungerechtfertigten Ergebnissen sowohl zum Vorteil als auch zum Nachteil des Steuerpflichtigen führen. Der Gesetzgeber begegnet diesem mit der Regelung zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG im weiteren Zeitablauf. Dieser Vorschrift liegt die Zielsetzung zugrunde, möglichst alle Nutzungsänderungen der bezogenen Leistung während der gesamten Nutzungsdauer zu berücksichtigen. Hierbei sind Nutzungsänderungen zugunsten wie auch zuungunsten möglich. Erfolgt während der Nutzungsdauer zeitweise eine solche Nutzungsänderung, wird der Vorsteuerabzug entweder anteilig nachträglich gewährt oder versagt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Vorsteuerberichtigung ist in § 15a UStG geregelt. In §§ 44 und 45 UStDV sind hierzu Vereinfachungsregeln enthalten. Im Übrigen sind die Verwaltungsanweisungen in Abschn. 15a.1– Abschn. 15a.12 UStAE zu beachten.

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