Handelsvertreter H hatte in 2023 ein neues Fahrzeug erworben. Nach dem Kaufvertrag musste er am 1.7.2023 einen Kaufpreis von (netto) 18.500 EUR bezahlen. Da H bisher seine unternehmerische Tätigkeit nur nebenberuflich ausgeübt hatte, betrugen seine Umsätze in den vergangenen 2 Jahren maximal 20.000 EUR pro Jahr. Um den Verwaltungsaufwand für sich so gering wie möglich zu halten, hat er die Kleinunternehmerbesteuerung nach § 19 UStG in Anspruch genommen. Die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer aus dem Kauf des Fahrzeugs hat H aus diesem Grund nicht als Vorsteuer abgezogen.

Da H ab Oktober 2023 nunmehr hauptberuflich als Handelsvertreter tätig ist, ergibt sich für ihn in 2023 ein Gesamtumsatz i. H. v. 30.000 EUR.

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