Voraussetzung ist, dass der eingebaute Gegenstand dabei seine Eigenart verliert und Bestandteil des anderen Wirtschaftsguts wird. Bestandteile sind alle Gegenstände, die nicht selbstständig nutzbar sind und mit dem Wirtschaftsgut in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen. Derartige Bestandteile eines anderen Wirtschaftsguts können z. B. sein

  • bei einem Kfz: Klimaanlage, fest eingebautes Navigationssystem, Austauschmotor, leistungsfähigerer Motor usw.
  • bei einem Gebäude: Klimaanlage, Einbauküche, Fenster, angebaute Balkone, Aufzüge

Ob der Einbau zu einer Werterhöhung des Wirtschaftsguts führt, spielt keine Rolle.

Ein eingebauter Gegenstand bleibt ein eigenständiges Wirtschaftsgut, wenn der Gegenstand abtrennbar ist und seine Eigenart behält. Das ist z. B. der Fall bei einem

  • nicht fest eingebauten Navigationsgerät,
  • Funkgerät, Autotelefon und
  • Radio.

Für den eingebauten Bestandteil beginnt mit dem Einbau ein eigenständiger Berichtigungszeitraum, der

  • bei einem Einbau in ein Gebäude 10 Jahre[1] und
  • in allen andern Fällen 5 Jahre[2] beträgt.

Die 1.000-EUR-Grenze, bis zu der keine Berichtigung vorzunehmen ist, gilt auch beim Einbau von Bestandteilen. Jeder Einbau ist zunächst getrennt für sich zu betrachten. Werden jedoch mehrere Maßnahmen zeitgleich (innerhalb von 3 bzw. 6 Monaten) durchgeführt, sind diese Maßnahmen zusammenzufassen. Die Bagatellgrenze wird bei Einbauten in bewegliche Wirtschaftsgüter häufig nicht überschritten. Bei Gebäuden tritt viel eher die Situation ein, dass bei einer einzelnen Maßnahme mehr als 1.000 EUR Umsatzsteuer (Vorsteuer) berechnet werden.

Soweit es sich um Vorsteuerbeträge handelt, die auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallen, sind gem. § 15a Abs. 6 UStG die Regeln für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens entsprechend anzuwenden.

 
Praxis-Beispiel

Einbau von Austauschmotor und Navigationssystem mit Vorsteuerabzug – nachträgliche Nutzungsänderung und Vorsteuerkorrektur

Herr Huber hat am 13.1.01 in seinen Pkw einen Austauschmotor für 5.000 EUR zuzüglich 950 EUR Umsatzsteuer und gleichzeitig ein fest installiertes Navigationssystem für 3.000 EUR zuzüglich 570 EUR Umsatzsteuer einbauen lassen. Die Vorsteuer aus diesen Vorgängen beträgt insgesamt 950 EUR + 570 EUR = 1.520 EUR.

Der Einbau eines Austauschmotors ist als Reparaturaufwand zu berücksichtigen, weil ein defekter Motor ausgetauscht wird. Es spielt keine Rolle, ob sich durch den Einbau des Austauschmotors der Wert des Fahrzeugs erhöht oder nicht.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
0320/0520 Pkw 3.000 1200/1800 Bank 9.520
4540/6540 Kfz-Reparaturen 5.000      
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 1.520      

Beide Einbauten sind zusammenzufassen und auf den Gesamtbetrag der Vorsteuer von 1.520 EUR abzustellen. Es spielt keine Rolle, dass die Vorsteuer für jeden einzelnen Einbau unter 1.000 EUR liegt. Wegen der Zusammenfassung muss bei einer späteren Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorgenommen werden.

Ab Januar 02 verwendet Herr Huber den Pkw nur noch im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Damit haben sich ab Januar 02 die Verhältnisse geändert, weil der Pkw nun nicht mehr mit steuerpflichtigen, sondern nur noch mit steuerfreien Umsätzen im Zusammenhang steht.

Der Unternehmer muss deshalb für die eingebauten Bestandteile (Austauschmotor und Navigationssystem) eine Vorsteuerberichtigung gem. § 15a Abs. 3 UStG durchführen. Der Berichtigungszeitraum beträgt 5 Jahre, unabhängig von der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Pkw. Somit ermittelt der Unternehmer folgenden Betrag, den er bis zum Ablauf des Berichtigungszeitraums jährlich an das Finanzamt zurückzahlen muss:

 
in Rechnung gestellte Umsatzsteuer 1.520 EUR
ursprünglicher Vorsteuerabzug 1.520 EUR
Berichtigungszeitraum 1.1.2012 bis 31.12.2016

Tatsächliche Verwendung für Umsätze, die den Vorsteuerabzug zulassen:

 
01: 100 %
02: 0 %

Die Änderung der Verhältnisse beträgt ab 02 = 100 % (0 % statt 100 %). Der Korrekturbetrag pro Jahr beträgt demnach (1.520 EUR : 5 =) 305 EUR.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4900/6300 Sonstige betriebliche Aufwendungen 305 1557/1397 Zurückzuzahlende Vorsteuer, nach § 15 a Abs. 1 UStG, bewegliche Wirtschaftsgüter 305

Diese Korrektur erfolgt nunmehr Jahr für Jahr, letztmalig in der Jahreserklärung 02[3], wenn zwischenzeitlich keine weiteren Änderungen der Verhältnisse eintreten, die Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug haben.

Mehrere Maßnahmen, die dem Erhalt und der Verbesserung des Wirtschaftsguts dienen und in einem zeitlichen Zusammenhang stehen, sind zu einer Maßnahme zusammenzufassen.[4] Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn die verschiedenen Leistungen

  • für ein bewegliches Wirtschaftsgut innerhalb von 3 Monaten und
  • für ein unbewegliches Wirtschaftsgut innerhalb von 6 Monaten

bezogen werd...

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