Bei Wirtschaftsgütern, die dauerhaft zur Erzielung von Umsätzen verwendet werden, wie z.  B. Gebäude, Firmenwagen, Computer, Software, findet eine Korrektur der Vorsteuer statt, wenn sich die Verhältnisse für den Vorsteuerabzug gegenüber dem 1. Jahr der Verwendung geändert haben. Das ist z.  B. der Fall, wenn im Berichtigungszeitraum

  • sich das Verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen Umsätzen verschoben hat oder
  • ein Gegenstand nunmehr ausschließlich für steuerfreie Umsätze verwendet wird oder
  • Wirtschaftsgüter veräußert oder entnommen werden.
[1] § 15a Abs. 1 UStG.

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