Maßgebend sind die Verhältnisse im Ursprungsjahr. Bei der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts richtet sich der Vorsteuerabzug nach den Verhältnissen im Anschaffungs- bzw. Herstellungsjahr. Bei Vorauszahlungen, An- und Abschlagszahlungen entscheidet die Verwendungsabsicht im Jahr der Zahlung bzw. Teilleistung über den Vorsteuerabzug. Ausgangspunkt ist immer
- die gesamte Umsatzsteuer, die dem Leistungsempfänger in Rechnung gestellt wird, und
- das prozentuale Verhältnis des ursprünglichen Vorsteuerabzugs zum gesamten Vorsteuervolumen.
Änderung der Verwendungsabsicht eines Gebäudes
Ein Unternehmer errichtet ein Bürogebäude. Im Zusammenhang mit der Herstellung des Gebäudes sind ihm im Jahr 01 Umsatzsteuer i. H. v. 50.000 EUR und im Jahr 02 Umsatzsteuer i. H. v. 200.000 EUR in Rechnung gestellt worden. Im Jahr 01 hatte er die Vorsteuer geltend gemacht, weil er die Absicht hatte, das Gebäude zu 100 % für Zwecke zu nutzen, die den Vorsteuerabzug ermöglichen. Nach der Fertigstellung im Jahr 02 steht fest, dass das Objekt nicht für Zwecke verwenden wird, die den Vorsteuerabzug ermöglichen.
in 01/02 in Rechnung gestellte Umsatzsteuer | 250.000 EUR |
für 01 beanspruchter Vorsteuerabzug | 50.000 EUR |
in Anspruch genommener Vorsteuerabzug in % (50.000 EUR : 250.000 EUR =) | 20 % |
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