Bei der Beurteilung, ob der Vorsteuerabzug zu korrigieren ist, muss der Unternehmer 2 Grenzwerte beachten (Änderung der Verhältnisse für den Vorsteuerabzug von 10 % oder mehr oder mehr als 1.000 EUR im Berichtigungsjahr).

 
Praxis-Beispiel

Umfang der Nutzungsänderung eines Wirtschaftgutes

Ein Unternehmer hat am 10.1.02 einen Firmenwagen für 50.000 EUR zuzüglich 9.500 EUR Umsatzsteuer erworben. Er setzt sein Fahrzeug ein, um steuerfreie und steuerpflichtige Umsätze zu erzielen. In 02 beträgt der Umfang der steuerfreien Umsätze 60 % und der Umfang der steuerpflichtigen Umsätze 40 %. Der Unternehmer muss daher die Vorsteuer nach dem Verhältnis der Umsätze aufteilen. Von der Umsatzsteuer von 9.500 EUR kann er im Jahr der Anschaffung 40 % = 3.800 EUR als Vorsteuer geltend machen.

 
Jahr 02 03 04 05 06
In Rechnung gestellte Umsatzsteuer im Ursprungsjahr 9.500 EUR        
steuerpflichtige Umsätze 40 % 45 % 53 % 53 % 45 %
steuerfreie Umsätze 60 % 55 % 47 % 47 % 65 %
abziehbare Vorsteuer 3.800 EUR --- + 247 EUR + 247 EUR ---

Für 03 unterbleibt eine Korrektur, weil die Abweichung weniger als 10 % beträgt. Die Abweichung zwischen 03 und 04 beträgt zwar weniger als 10 %,dennoch ist eine Berichtigung vorzunehmen, weil das Verhältnis zum Ursprungsjahr 02 maßgebend ist. Die Abweichung zwischen 02 und 04 beträgt mehr als 10 %. Das gilt auch für das Verhältnis zwischen 02 und 05. In 06 beträgt die Abweichung zum Ursprungsjahr weniger als 10 %, sodass für 06 keine Berichtigung erfolgt.

Dieses Beispiel gilt entsprechend auch für den Einbau von Bestandteilen, z.  B. in ein Kfz oder in ein Gebäude. Die nicht abziehbare Vorsteuer gehört zu den Anschaffungskosten[1] (im Beispiel betragen die Anschaffungskosten des Firmenwagens (50.000 EUR + 5.700 EUR = 55.700 EUR). Wenn in den folgenden Jahren die Vorsteuer berichtigt wird, hat das keine Auswirkungen mehr auf die Anschaffungskosten. Diese bleiben unverändert.

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