Unternehmer sind nach § 22 Abs. 4 UStG verpflichtet, die Berechnungsgrundlagen bei der Vorsteuerberichtigung gem. § 15a UStG aufzuzeichnen. Der Unternehmer erfüllt seine Aufzeichnungspflicht, wenn er die folgenden Daten festhält:

  • die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge sowie die nicht abziehbare Vorsteuer,
  • den Zeitpunkt der erstmaligen tatsächlichen Verwendung,
  • die Verwendungsdauer (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer lt. EStG) und den Berichtigungszeitraum (gem. UStG),
  • den Umfang, in welchem das Berichtigungsobjekt für steuerfreie und steuerpflichtige Umsätze verwendet wurde (die Anteile sind für jedes Jahr aufzuzeichnen),
  • bei einer Veräußerung oder Entnahme den Zeitpunkt, zu dem die Veräußerung bzw. Entnahme erfolgt ist,
  • bei vorzeitiger Beendigung des Berichtigungszeitraums den Zeitpunkt und den Grund, weshalb das Berichtigungsobjekt unbrauchbar geworden ist.

Diese Aufzeichnungen sind für jedes Wirtschaftsgut zu erstellen, bei dem eine Berichtigung infrage kommen kann. Das gilt entsprechend auch für sonstige Leistungen und für nachträgliche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten.

 
Praxis-Tipp

Wann keine Vorsteuerkorrektur gemacht werden muss

Es ist also nicht in jedem Fall eine Vorsteuerberichtigung durchzuführen. Eine Korrektur der Vorsteuer unterbleibt von vornherein, wenn die Vorsteuer, die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. auf die sonstige Leistung entfällt, 1.000 EUR nicht übersteigt [1].

Im Übrigen ist eine Berichtigung nur durchzuführen, wenn es sich um einen Sachverhalt handelt, der von der Berichtigungsvorschrift des § 15a UStG erfasst wird. Danach können Berichtigungsobjekte sein:

  • Wirtschaftsgüter, die dauerhaft (nicht nur einmalig) zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden (§ 15a Abs. 1 UStG),
  • Wirtschaftsgüter, die nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden (§ 15a Abs. 2 UStG),
  • Wirtschaftsgüter, die in ein anderes Wirtschaftsgut eingebaut werden (§ 15a Abs. 3 UStG),
  • sonstige Leistungen, die an einem Wirtschaftsgut ausgeführt werden (§ 15a Abs. 3 UStG),
  • andere sonstige Leistungen, die unabhängig von einem Wirtschaftsgut ausgeführt werden (§ 15a Abs. 4 UStG) und
  • nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 15a Abs. 6 UStG)

Es ist sinnvoll, für eventuelle Berichtigungsobjekte eine tabellarische Übersicht zu erstellen, die ggf. Jahr für Jahr ergänzt wird.

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