Änderungen in der Verwendungsabsicht wirken sich nur auf nachfolgende Leistungsbezüge oder Anzahlungen und den sich daraus ergebenden Vorsteuerabzug aus. Nur wenn die geänderte Absicht tatsächlich umgesetzt wird, kann davon ausgegangen werden, dass die ursprüngliche Absicht vollständig aufgegeben oder durch die neue überlagert wurde. Vor der erstmaligen Verwendung ist allerdings noch keine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen.

Das Finanzamt verlangt, dass die Verwendungsabsicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht wird. Behauptungen allein reichen nicht aus. Der Unternehmer muss vielmehr die konkrete Verwendungsabsicht dokumentieren (nachweisen) können. Wesentliche Anhaltspunkte sind z. B. Baupläne, Mietverträge, Zeitungsinserate, Beauftragung eines Maklers, Schriftwechsel mit Interessenten, Vertriebskonzepte, Kalkulationsunterlagen, mit denen die Verwendungsabsicht belegt werden kann.

 
Praxis-Beispiel

Planung für Umsatzsteuerpflicht und Vorsteuerabzug entscheidend

Ein Unternehmer plant den Bau eines Gebäudes, bei dem nach den Plänen des Architekten im Erdgeschoss Geschäftsräume und in den darüberliegenden Etagen Büroräume vorgesehen sind. Darüber hinaus hat der Unternehmer einen Makler beauftragt, ausschließlich nach Mietern mit umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen zu suchen.

Ergebnis: Es liegen genügend Anhaltspunkte dafür vor, dass das Objekt an Unternehmer vermietet werden soll, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Somit ist der Vorsteuerabzug während der Bauphase möglich.

Für den Vorsteuerabzug sind ausschließlich die Erkenntnisse im Zeitpunkt des Leistungsbezugs zugrunde zu legen. Spätere Erkenntnisse wirken sich auf die ursprüngliche Entscheidung nicht mehr aus. Der Berichtigungszeitraum beginnt mit der erstmaligen Verwendung (= erstmaligen tatsächlichen Nutzung des Wirtschaftsguts). Der Zeitpunkt für den Vorsteuerabzug kann jedoch vor der erstmaligen Verwendung liegen. Für die Anwendung des § 15a UStG ist die Nutzung im Zeitpunkt mit den Verhältnissen zu vergleichen, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebend waren. Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die Verhältnisse, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebend waren, ist der Vorsteuerabzug zu berichtigen.

 
Praxis-Beispiel

Änderungen zum Beginn des Korrekturzeitraums

Ein Unternehmer errichtet ein Bürogebäude. In der Bauphase sind ihm Umsatzsteuerbeträge in Rechnung gestellt worden, und zwar

 
in 2011: 180.000 EUR  
in 2012: 120.000 EUR = 300.000 EUR

Der Unternehmer hat den Vorsteuerabzug in den Jahren 2011 und 2012 i. H. v. 300.000 EUR geltend gemacht.

Geplant ist eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung, die den vollen Vorsteuerabzug zulässt. Das Gebäude wird ab der Fertigstellung zum 1.1.2013 wie folgt für Umsätze verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen:

 
2013: zu 100 %
2014: zu 60 %
ab 2015: zu 40 %

Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung ist der 1.1.2013

Dauer des 10-jährigen Berichtigungszeitraums: 1.1.2013 bis 31.12.2022

Änderung der Verhältnisse:

  • in 2013: keine Änderung
  • in 2014: Korrektur i.  H.  v. 40 % von

    (1/10 von 300.000 EUR=) 30.000 EUR x 40 %= 12.000 EUR Rückzahlung

  • in 2015: Korrektur i.  H.  v. 60 % von

    (1/10 von 300.000 EUR=) 30.000 EUR x 60 %= 18.000 EUR Rückzahlung

  • Ab dem Jahr 2016 gibt es keine Nutzungsänderung mehr, sodass das Gebäude auch wie in 2015 genutzt wird. Es liegt daher für die Jahre 2016 bis 2022 ebenfalls eine zu korrigierende Vorsteuerberichtigung vor. Die Änderung ist analog zu der Änderung von 2015.

Weil die Korrekturen pro Jahr über 6.000 EUR liegen, muss die Korrektur in der Umsatzsteuer-Voranmeldung vorgenommen werden.[1]

 
Praxis-Tipp

Zinsvorteil

Es lohnt sich immer, wenn die "Verwendungsabsicht umsatzsteuerpflichtig" ist. Der Unternehmer hat dann den vollen Vorsteuerabzug. Sollte er später das Objekt anders als geplant verwenden, wird die Vorsteuer korrigiert. Der Unternehmer erzielt zumindest beachtliche Zinsvorteile, weil sich die Korrektur über einen Zeitraum von 10 Jahren erstreckt. Das gilt selbst dann, wenn das Objekt bei der erstmaligen Verwendung tatsächlich zu 100 % für umsatzsteuerfreie Zwecke verwendet werden sollte.

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