War die Entscheidung über den Vorsteuerabzug für das Investitionsjahr sachlich unrichtig, weil der Vorsteuerabzug ganz oder teilweise zu Unrecht vorgenommen wurde oder unterblieben ist, ist die unrichtige Steuerfestsetzung zu berichtigen.

 
Wichtig

Korrektur der unrichtigen Steuerfestsetzung geht der Vorsteuerberichtigung vor

Die Berichtigungsvorschriften der Abgabenordnung gehen der Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG immer vor. Kann die Steuerfestsetzung für das Kalenderjahr der Investitionsphase hiernach noch geändert werden, muss eine solche Änderung erfolgen.

 
Praxis-Beispiel

Unrichtige Steuerfestsetzung ist rückwirkend zu ändern

Im Kalenderjahr 03 wird festgestellt, dass der Unternehmer im Kalenderjahr 01 einen vollen Vorsteuerabzug vorgenommen hat, obwohl er zu 50 % Vorsteuerausschlussumsätze bewirkt hatte. Die Steuerfestsetzung 01 ist noch änderbar.

Die Steuerfestsetzung 01 ist nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu ändern. Es ist kein Fall der Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG.

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