In den Fällen der Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern während des Vorsteuerberichtigungszeitraums ist die Berichtigung des Vorsteuerabzugs für das Kalenderjahr der Veräußerung oder der Lieferung i. S . v. § 3 Abs. 1b UStG und die folgenden Kalenderjahre des Berichtigungszeitraums bereits bei der Berechnung der Steuer für den Voranmeldungszeitraum durchzuführen, in dem die Lieferung stattgefunden hat (§ 44 Abs. 4 UStDV).[1]

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