Wenn die Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 UStG für das Wirtschaftsgut bzw. die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 2.500 EUR beträgt, erfolgt die Vorsteuerberichtigung gem. § 44 Abs. 3 UStDV a. F. für alle in Betracht kommenden Kalenderjahre einheitlich bei der Berechnung der Steuer für das Kalenderjahr, in dem der maßgebliche Berichtigungszeitraum endet. Diese Betragsgrenze gilt nur für Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. Bezugskosten eines Berichtigungsobjekts, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird. Dabei sind alle Änderungen, die sich für die einzelnen Jahre des Berichtigungszeitraums ergeben, zu berücksichtigen. Für die einzelnen Jahre gilt jedoch auch die gewichtige Nutzungsänderung von mindestens 10 Prozentpunkten.[1]

 
Wichtig

Sonderregelung gilt nur noch für Altfälle

Die vorstehende Sonderregelung ist für alle Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2011 angeschafft bzw. hergestellt werden, nicht mehr anzuwenden.[2] Dies bedeutet, dass für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2011 angeschafft bzw. hergestellt werden, die Vorsteuerberichtigung jährlich erfolgt.

[1]

S. Abschnitt 3.3.

[2] Die Vorschrift des § 44 Abs. 3 UStDV ist durch die Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen v. 2.12.2011 (BGBl 2011 II S. 2416) aufgehoben worden.

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