Wird das Wirtschaftsgut während des maßgeblichen Berichtigungszeitraums veräußert oder entnommen, ist die Berichtigung bezüglich des Jahres der Veräußerung bzw. der Entnahme sowie der folgenden Jahre nach § 44 Abs. 4 UStDV bereits für den Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Veräußerung bzw. Entnahme erfolgte.

Für die Veräußerung bzw. Entnahme legt § 15a Abs. 8 i. V. m. Abs. 9 UStG fest, dass der Berichtigungszeitraum nicht mit der Veräußerung bzw. Entnahme vorzeitig endet, sondern fiktiv wie bisher weiterläuft. Die Nutzungsverhältnisse werden ebenfalls fiktiv nach § 15a Abs. 8 UStG dahingehend festgelegt, dass eine vorsteuerschädliche Veräußerung oder Entnahme so behandelt wird, als ob das Wirtschaftsgut von der Veräußerung oder Entnahme an bis zum Ablauf des fiktiven Berichtigungszeitraums vorsteuerschädlich genutzt würde. Erfolgt dagegen eine vorsteuerunschädliche Veräußerung oder Entnahme, wird das so behandelt, als ob das Wirtschaftsgut von der Veräußerung oder Entnahme an bis zum Ablauf des fiktiven Berichtigungszeitraums vorsteuerunschädlich genutzt würde.

Weil damit die vorsteuerrelevante Nutzung fiktiv für den restlichen (fiktiven) Berichtigungszeitraum festliegt, ist es möglich, für den Voranmeldungszeitraum der Veräußerung bzw. der Entnahme die restliche Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG abschließend durchzuführen. Es spielt dann auch keine Rolle, wenn das Wirtschaftsgut vor Ablauf des fiktiven Berichtigungszeitraums zerstört würde, was in den anderen Fällen eine Abkürzung des Berichtigungszeitraums zur Folge hätte.

Da die Nutzung für die auf das Jahr der Veräußerung folgenden Jahre fiktiv gleich bleibt, kann die Vorsteuerberichtigung insofern vereinfacht berechnet werden. Es ist demzufolge für die Berichtigung wie folgt vorzugehen:

  • Ermittlung des Berichtigungsbetrags für das Jahr der Veräußerung bzw. Entnahme nach der Formel:

    (Vorsteuer (§ 15 Abs. 1 UStG) : Monate des Berichtigungszeitraums (= 120 Monate)) × Rest­monate des Kalenderjahrs (Monate von der Veräußerung/Entnahme bis zum Ende des Kalenderjahrs) × Nutzungsänderung (Prozentsatz am Anfang abzüglich Prozentsatz für Veräußerung/Entnahme)

  • Ermittlung der Berichtigungsbeträge insgesamt für die der Veräußerung bzw. Entnahme folgenden Jahre nach folgender Formel:

    (Vorsteuer (§ 15 Abs. 1 UStG): Monate des Berichtigungszeitraums (= 120 Monate)) × Restmonate der folgenden Jahre bis Ende Berichtigungszeitraum × Nutzungsänderung (Prozentsatz am Anfang abzüglich Prozentsatz für Veräußerung/Entnahme)

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