Die Berichtigung ist bei der Steuerberechnung für das betreffende Kalenderjahr der Nutzungsänderung vorzunehmen. Dabei ist für jedes Folgejahr von den in § 15a Abs. 5 UStG bezeichneten prozentualen Anteilen des Vorsteuerabzugs auszugehen. Endet der Berichtigungszeitraum innerhalb eines Kalenderjahrs, so ist für das letzte Kalenderjahr nicht der volle Jahresanteil der Vorsteuerbeträge, sondern nur der Anteil anzusetzen, der den jeweiligen Kalendermonaten entspricht.
Verteilen der Vorsteuerbeträge auf den Berichtigungszeitraum
Auf ein Gebäude mit einem Berichtigungszeitraum von 10 Jahren entfällt eine Vorsteuer von insgesamt 20.000 EUR. Der Berichtigungszeitraum beginnt am 1.4.01 und endet am 31.3.11. Bei der Berichtigung ist für die einzelnen Folgejahre jeweils von 1/10 der gesamten Vorsteuer = 2.000 EUR auszugehen. Der Berichtigung für das Kalenderjahr 11 sind jedoch nur 3/12 dieses Betrags = 500 EUR zugrunde zu legen.
01 | 02 | 03 | 04 | 05 | 06 | 07 | 08 | 09 | 10 | 11 |
9 Mon. | 12 Mon. | 12 Mon. | 12 Mon. | 12 Mon. | 12 Mon. | 12 Mon. | 12 Mon. | 12 Mon. | 12 Mon. | 3 Mon. |
auf die einzelnen Kalenderjahre entfallende Vorsteuerbeträge in EUR | ||||||||||
1.500 | 2.000 | 2.000 | 2.000 | 2.000 | 2.000 | 2.000 | 2.000 | 2.000 | 2.000 | 500 |
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