5.1 Nutzungsänderung im Unternehmen

Die Berichtigung ist bei der Steuerberechnung für das betreffende Kalenderjahr der Nutzungsänderung vorzunehmen. Dabei ist für jedes Folgejahr von den in § 15a Abs. 5 UStG bezeichneten prozentualen Anteilen des Vorsteuerabzugs auszugehen. Endet der Berichtigungszeitraum innerhalb eines Kalenderjahrs, so ist für das letzte Kalenderjahr nicht der volle Jahresanteil der Vorsteuerbeträge, sondern nur der Anteil anzusetzen, der den jeweiligen Kalendermonaten entspricht.

 
Praxis-Beispiel

Verteilen der Vorsteuerbeträge auf den Berichtigungszeitraum

Auf ein Gebäude mit einem Berichtigungszeitraum von 10 Jahren entfällt eine Vorsteuer von insgesamt 20.000 EUR. Der Berichtigungszeitraum beginnt am 1.4.01 und endet am 31.3.11. Bei der Berichtigung ist für die einzelnen Folgejahre jeweils von 1/10 der gesamten Vorsteuer = 2.000 EUR auszugehen. Der Berichtigung für das Kalenderjahr 11 sind jedoch nur 3/12 dieses Betrags = 500 EUR zugrunde zu legen.

 
01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11
9 Mon. 12 Mon. 12 Mon. 12 Mon. 12 Mon. 12 Mon. 12 Mon. 12 Mon. 12 Mon. 12 Mon. 3 Mon.
auf die einzelnen Kalenderjahre entfallende Vorsteuerbeträge in EUR
1.500 2.000 2.000 2.000 2.000 2.000 2.000 2.000 2.000 2.000 500

5.2 Nutzungsänderung durch Veräußerung oder Entnahme

Wird das Wirtschaftsgut während des maßgeblichen Berichtigungszeitraums veräußert oder entnommen, ist die Berichtigung bezüglich des Jahres der Veräußerung bzw. der Entnahme sowie der folgenden Jahre nach § 44 Abs. 4 UStDV bereits für den Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Veräußerung bzw. Entnahme erfolgte.

Für die Veräußerung bzw. Entnahme legt § 15a Abs. 8 i. V. m. Abs. 9 UStG fest, dass der Berichtigungszeitraum nicht mit der Veräußerung bzw. Entnahme vorzeitig endet, sondern fiktiv wie bisher weiterläuft. Die Nutzungsverhältnisse werden ebenfalls fiktiv nach § 15a Abs. 8 UStG dahingehend festgelegt, dass eine vorsteuerschädliche Veräußerung oder Entnahme so behandelt wird, als ob das Wirtschaftsgut von der Veräußerung oder Entnahme an bis zum Ablauf des fiktiven Berichtigungszeitraums vorsteuerschädlich genutzt würde. Erfolgt dagegen eine vorsteuerunschädliche Veräußerung oder Entnahme, wird das so behandelt, als ob das Wirtschaftsgut von der Veräußerung oder Entnahme an bis zum Ablauf des fiktiven Berichtigungszeitraums vorsteuerunschädlich genutzt würde.

Weil damit die vorsteuerrelevante Nutzung fiktiv für den restlichen (fiktiven) Berichtigungszeitraum festliegt, ist es möglich, für den Voranmeldungszeitraum der Veräußerung bzw. der Entnahme die restliche Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG abschließend durchzuführen. Es spielt dann auch keine Rolle, wenn das Wirtschaftsgut vor Ablauf des fiktiven Berichtigungszeitraums zerstört würde, was in den anderen Fällen eine Abkürzung des Berichtigungszeitraums zur Folge hätte.

Da die Nutzung für die auf das Jahr der Veräußerung folgenden Jahre fiktiv gleich bleibt, kann die Vorsteuerberichtigung insofern vereinfacht berechnet werden. Es ist demzufolge für die Berichtigung wie folgt vorzugehen:

  • Ermittlung des Berichtigungsbetrags für das Jahr der Veräußerung bzw. Entnahme nach der Formel:

    (Vorsteuer (§ 15 Abs. 1 UStG) : Monate des Berichtigungszeitraums (= 120 Monate)) × Rest­monate des Kalenderjahrs (Monate von der Veräußerung/Entnahme bis zum Ende des Kalenderjahrs) × Nutzungsänderung (Prozentsatz am Anfang abzüglich Prozentsatz für Veräußerung/Entnahme)

  • Ermittlung der Berichtigungsbeträge insgesamt für die der Veräußerung bzw. Entnahme folgenden Jahre nach folgender Formel:

    (Vorsteuer (§ 15 Abs. 1 UStG): Monate des Berichtigungszeitraums (= 120 Monate)) × Restmonate der folgenden Jahre bis Ende Berichtigungszeitraum × Nutzungsänderung (Prozentsatz am Anfang abzüglich Prozentsatz für Veräußerung/Entnahme)

5.3 Nutzungsänderung bei Verwendung des Leistungsbezugs nur für einen Umsatz

Wird ein Leistungsbezug nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet, gibt es keinen Vorsteuerberichtigungszeitraum. Die Berichtigung ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem das Wirtschaftsgut verwendet wird.[1]

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