§ 44 Abs. 2 UStDV verlangt nun grundsätzlich, dass die vorsteuerrelevante Nutzungsänderung mindestens 10 Prozentpunkte ausmacht (= gewichtige Nutzungsänderung). Dies gilt allerdings nicht, wenn der Betrag, um den der Vorsteuerabzug für dieses Kalenderjahr zu berichtigen ist, 1.000 EUR übersteigt. Dies bedeutet, dass eine Vorsteuerberichtigung auch erfolgt, wenn die vorsteuerrelevante Nutzungsänderung zwar nicht mindestens 10 Prozentpunkte ausmacht, jedoch betragsmäßig zu einer Berichtigung von mehr als 1.000 EUR führt. Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG entfällt jedoch prinzipiell, wenn die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer insgesamt 1.000 EUR nicht übersteigt.[1]

[1] S. Abschnitt 2.

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