Außerdem ist nach § 15a Abs. 4 UStG für sonstige Leistungen, die nicht unter § 15a Abs. 3 UStG fallen, also nicht an einem anderen Wirtschaftsgut ausgeführt werden, eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorgesehen. Hierbei handelt es sich um sonstige Leistungen eigener Art. Eine solche Vorsteuerberichtigung kann allerdings nur dann in Betracht kommen, wenn für die sonstigen Leistungen in der Steuerbilanz ein Aktivierungsgebot bestände. Unerheblich ist, ob der Unternehmer nach den §§ 140, 141 AO tatsächlich zur Buchführung verpflichtet ist.

Eine Beschränkung einer möglichen Vorsteuerberichtigung gilt jedoch nicht, soweit es sich um sonstige Leistungen handelt, für die der Leistungsempfänger bereits für einen Zeitraum vor Ausführung der sonstigen Leistung den Vorsteuerabzug vornehmen konnte. Hierbei handelt es sich um Anzahlungen bzw. Vorauszahlungen. Solche Zahlungen fallen stets unter die Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG.

Anwendungsbeispiele für Vorsteuerberichtigungen nach § 15a Abs. 4 UStG sind:

  • Miet- und Pachtvorauszahlungen,
  • Beratungsleistungen (z. B. für ein Unternehmenskonzept, eine Produktkonzeption),
  • gutachterliche Leistungen,
  • Anmietung eines Wirtschaftsguts,
  • Patente, Urheberrechte, Lizenzen,
  • bestimmte Computerprogramme,
  • Werbeleistungen,
  • Anzahlung für längerfristiges Mietleasing.

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