Die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs sind auch dann gegeben, wenn in ein Wirtschaftsgut nachträglich ein anderer Gegenstand eingeht und dieser Gegenstand dabei seine körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig verliert, oder wenn an einem Wirtschaftsgut eine sonstige Leistung ausgeführt wird.

Das ist der Fall, wenn die eingegangenen Gegenstände nicht selbstständig nutzbar sind und mit dem vorhandenen Wirtschaftsgut in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen.[1] Auf eine Werterhöhung bei dem Wirtschaftsgut, in das die Gegenstände eingehen, kommt es hierbei nicht an. Deshalb kann eine Vorsteuerberichtigung auch in Betracht kommen, wenn im Zeitpunkt der Verwendungsänderung eine evtl. vorhandene Werterhöhung bereits verbraucht ist oder nie vorhanden war.

Kein anderer Gegenstand im vorgenannten Sinne ist ein Gegenstand, der abtrennbar ist, seine körperliche oder wirtschaftliche Eigenart behält und damit ein selbstständiges – entnahmefähiges – Wirtschaftsgut bleibt.[2]

Bestandteile – die ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart verlieren – können z. B. sein:

  • Klimaanlage in einem Kraftfahrzeug,
  • fest eingebautes Navigationssystem in einem Kraftfahrzeug,
  • Austauschmotor in einem Kraftfahrzeug,
  • Klimaanlage in einem Gebäude,
  • Einbauküche,
  • Fenster in einem Gebäude,
  • angebaute Balkone,
  • Aufzüge in einem Gebäude.

I. d. R. keine Bestandteile eines Kraftfahrzeugs werden z. B. sein:

  • Funkgerät,
  • nicht fest eingebautes Navigationsgerät,
  • Autotelefon,
  • Radio.

Soweit hiernach keine Bestandteile vorliegen, gelten nicht die Regeln des § 15a Abs. 3 UStG, sondern die des § 15a Abs. 1 UStG.

Zusammenfassung mehrerer Leistungen zu einem Berichtigungsobjekt: Werden im Rahmen einer einheitlichen Maßnahme mehrere Lieferungen oder Werklieferungen ausgeführt (z. B. Malerarbeiten und Fliesenarbeiten im Zusammenhang mit der Instandsetzung einer Mieteinheit), müssen solche Leistungen zusammengefasst werden.[3]

Die Zusammenfassung von mehreren Leistungen zu einem Berichtigungsobjekt hat auch Bedeutung im Hinblick auf die Bagatellgrenze nach § 44 UStDV.[4] Fraglich ist, was unter dem Begriff der einheitlichen Maßnahme zu verstehen ist. Nach Auf­fassung der Finanzverwaltung ist dabei eine Maßnahme zeitlich und nicht wirtschaftlich zu interpretieren.[5] Hiernach gelten folgende Grundsätze:

  • Innerhalb von 3 Monaten bei beweglichen Wirtschaftsgütern bzw. innerhalb von 6 Monaten bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern an einem Wirtschaftsgut ausgeführte Leistungen, die der Verbesserung oder dem Erhalt dienen, sind zu einem Berichtigungsobjekt zusammenzufassen.
  • Auch Leistungen, die von verschiedenen Unternehmern erbracht wurden, sind nach dieser Definition als einheitliche Maßnahme zu einem Berichtigungsobjekt zusammenzufassen.
  • Können bei einem gemischt genutzten Gebäude die innerhalb von 6 Monaten bezogenen Leistungen einem bestimmten Gebäudeteil, mit dem entweder ausschließlich vorsteuerabzugsschädliche oder vorsteuerabzugsunschädliche Ausgangsumsätze erzielt werden, direkt zugerechnet werden, bilden diese dem Gebäudeteil zuzurechnenden Leistungen jeweils ein Berichtigungsobjekt.
  • Der Berichtigungszeitraum beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Unternehmer das Wirtschaftsgut nach Durchführung der Maßnahme erstmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet.
  • Zu berücksichtigen sind nur die Leistungen, die über den Zeitpunkt des Leistungsbezugs hinaus eine eigene Werthaltigkeit haben.
 
Praxis-Beispiel

Verschiedene Leistungen sind auch über den Jahreswechsel zusammenzufassen

Der Vermieter V lässt im Oktober 01 und Februar 02 sein vermietetes Grundstück renovieren.

Nachdem die Leistungen innerhalb von 6 Monaten bezogen wurden, sind diese zu einem Berichtigungsobjekt zusammenzufassen. Die einheitliche Maßnahme (Renovierung im Oktober 01 und Februar 02) kann im März 02 erstmals einer Nutzung zugeführt werden. Der Berichtigungszeitraum für diese Maßnahme beginnt mithin am 1.3.02 und dauert 10 Jahre.

Auch sonstige Leistungen an einem Wirtschaftsgut fallen unter die Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG. Es kommt auch hierbei nicht darauf an, ob die sonstige Leistung zu einer Werterhöhung des Wirtschaftsguts führt. Maßnahmen, die lediglich der Werterhaltung dienen, fallen demnach auch unter die Berichtigungspflicht nach § 15a Abs. 3 UStG.

Nicht unter die Verpflichtung zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a Abs. 3 UStG fallen sonstige Leistungen, die bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs wirtschaftlich verbraucht werden. Eine sonstige Leistung ist im Zeitpunkt des Leistungsbezugs dann nicht wirtschaftlich verbraucht, wenn ihr über den Zeitpunkt des Leistungsbezugs hinaus eine eigene Werthaltigkeit inne wohnt. Leistungen, die bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs wirtschaftlich verbraucht sind, werden sich insbesondere auf die Unterhaltung und den laufenden Betrieb des Wirtschaftsguts beziehen. Hierzu gehören z. B. bei Grundstücken Reinigungsleistungen (auch Fensterreinigung) oder laufende Gartenpflege sowie Wa...

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