Folgende Leistungsbezüge fallen grundsätzlich unter die Vorsteuerberichtigung:

  • Wirtschaftsgüter, die ertragsteuerrechtlich abnutzbares oder nicht abnutzbares Anlagevermögen darstellen;
  • Wirtschaftsgüter, die ertragsteuerrechtlich Umlaufvermögen darstellen;
  • nachträglich in ein Wirtschaftsgut eingehende Gegenstände, wenn diese Gegenstände dabei ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig verlieren;
  • sonstige Leistungen an einem Wirtschaftsgut;
  • nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
 
Hinweis

Besonderheiten für Gebäude

Seit 1.1.2011 ist der Vorsteuerabzug für nicht unternehmerisch genutzte Gebäudeteile abgeschafft worden. Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Eingangsleistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt.[1] In diesem Zusammenhang ist die Vorsteuerberichtigung auch auf solche Nutzungsänderungen ausgedehnt worden. Nach § 15a Abs. 6a UStG liegt eine Änderung der Verhältnisse auch bei einer Änderung der Verwendung i. S. d. § 15 Abs. 1b UStG vor. Wegen des Anwendungszeitpunkts vgl. § 27 Abs. 16 UStG.

Die nachstehende Übersicht zeigt die unterschiedliche Behandlung für gemischt genutzte Gebäude seit 1.1.2011 auf:

 
Änderung der Nutzung Herstellung/Anschaffung vor dem 1.1.2011 Herstellung/Anschaffung nach dem 31.12.2010
höherer unternehmerischer Nutzungsanteil als bei ­Leistungsbezug Verwendungsänderung führt zu keiner Vorsteuerberichtigung Verwendungsänderung führt zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 6a UStG zugunsten des Unternehmers
geringerer unternehmerischer Nutzungsanteil als bei Leistungsbezug Verwendungsänderung führt zu keiner Vorsteuerberichtigung (sondern zu höherer Besteuerung der unentgeltlichen Wertab­gabe) Verwendungsänderung führt zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 6a UStG zuungunsten des ­Unternehmers

1.1 Anlagevermögen

Von § 15a Abs. 1 UStG werden Wirtschaftsgüter erfasst, die nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden. Das sind i. d. R. die Wirtschaftsgüter, die ertragsteuerrechtlich abnutzbares (z. B. Gebäude) oder nicht abnutzbares (z. B. Grund und Boden) Anlagevermögen darstellen oder – sofern sie nicht zu einem Betriebsvermögen gehören – als entsprechende Wirtschaftsgüter anzusehen sind. Letzteres gilt insbesondere für Vermietungs- und Verpachtungsobjekte im (ertragsteuerlichen) Privatvermögen.

Solche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können auch immaterielle Wirtschaftsgüter sein, die Gegenstand einer Lieferung sind (z. B. Firmenwert oder Mietereinbauten[1]).

Anwendungsbeispiele hierfür sind insbesondere

  • Gebäude,
  • Grund und Boden,
  • Fahrzeuge,
  • Büroeinrichtung.
 
Hinweis

Unterschiedlicher Vorsteuerabzug aus Anzahlungen und späterem Leistungsbezug

Der Vorsteuerabzug für den eigentlichen Leistungsbezug und aus vorhandenen Anzahlungen kann durchaus auseinander fallen. Auch daraus kann sich eine Vorsteuerberichtigung ergeben.

1.2 Umlaufvermögen

Von § 15a Abs. 2 UStG werden Wirtschaftsgüter erfasst, die nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden. Das sind im Wesentlichen die Wirtschaftsgüter, die ertragsteuerrechtlich Umlaufvermögen darstellen, wie z. B. die zur Veräußerung oder Verarbeitung bestimmten Wirtschaftsgüter.

1.3 Ausgeführte Arbeiten an Gegenständen

Die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs sind auch dann gegeben, wenn in ein Wirtschaftsgut nachträglich ein anderer Gegenstand eingeht und dieser Gegenstand dabei seine körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig verliert, oder wenn an einem Wirtschaftsgut eine sonstige Leistung ausgeführt wird.

Das ist der Fall, wenn die eingegangenen Gegenstände nicht selbstständig nutzbar sind und mit dem vorhandenen Wirtschaftsgut in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen.[1] Auf eine Werterhöhung bei dem Wirtschaftsgut, in das die Gegenstände eingehen, kommt es hierbei nicht an. Deshalb kann eine Vorsteuerberichtigung auch in Betracht kommen, wenn im Zeitpunkt der Verwendungsänderung eine evtl. vorhandene Werterhöhung bereits verbraucht ist oder nie vorhanden war.

Kein anderer Gegenstand im vorgenannten Sinne ist ein Gegenstand, der abtrennbar ist, seine körperliche oder wirtschaftliche Eigenart behält und damit ein selbstständiges – entnahmefähiges – Wirtschaftsgut bleibt.[2]

Bestandteile – die ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart verlieren – können z. B. sein:

  • Klimaanlage in einem Kraftfahrzeug,
  • fest eingebautes Navigationssystem in einem Kraftfahrzeug,
  • Austauschmotor in einem Kraftfahrzeug,
  • Klimaanlage in einem Gebäude,
  • Einbauküche,
  • Fenster in einem Gebäude,
  • angebaute Balkone,
  • Aufzüge in einem Gebäude.

I. d. R. keine Bestandteile eines Kraftfahrzeugs werden z. B. sein:

  • Funkgerät,
  • nicht fest eingebautes Navigationsgerät,
  • Autotelefo...

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