Leitsatz

1. Für die Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG sind Ausbauflächen eines Dachgeschosses als eigenständiges Aufteilungsobjekt anzusehen, wenn die Ausbauflächen eigenständig genutzt werden.

2. Erfolgt die Verwendung der Dachgeschossflächen demgegenüber nur im Zusammenhang mit den Altflächen, kommt es für die Vorsteueraufteilung aus den Ausbaukosten auf die hinsichtlich des gesamten Gebäudes bestehende Verwendung (Verwendungsabsicht) an.

 

Normenkette

§ 15 Abs. 4 UStG 1993, Art. 17 der 6. EG-RL

 

Sachverhalt

Die Klägerin vergrößerte ihre Zahnarztpraxis mit angeschlossenem zahntechnischen Labor und baute dazu das Dachgeschoss des Praxisgebäudes aus. Sie nutzte von der neu geschaffenen Nutzfläche einen Teil für die steuerfreie Praxistätigkeit und einen Teil gemischt als Gemeinfläche für Praxis- und Laborbereich. Die Vorsteuerbeträge ordnete sie – im entsprechenden Verhältnis wie die bisherigen Praxis- und Laborräume – nach dem Umsatzschlüssel zu.

Der Streit mit dem FA betraf den Umsatzschlüssel und die Frage, inwieweit Vorsteuerbeträge unmittelbar zugeordnet werden können.

 

Entscheidung

Der BFH verwies die Sache an das FG (Niedersächsisches FG, Urteil vom 16.03.2006, 16 K 584/03, Haufe-Index 2079135) zurück, weil das FG keine Feststellungen zur voraussichtlichen Veränderung des Umsatzschlüssels aufgrund der Vergrößerung der Fläche getroffen hatte.

 

Hinweis

1. Für den Umfang des Vorsteuerabzugs bei Erwerb und erheblichem Umbau eines gemischt (steuerfrei/-pflichtig) genutzten Gebäudes gilt:

Bei Baumaßnahmen ist zwischen der Herstellung eines neuen Gebäudes und anschaffungsnahem Aufwand einerseits und Erhaltungsaufwendungen andererseits zu differenzieren. Bei Herstellungskosten und anschaffungsnahem Aufwand ist für den Vorsteuerabzug unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 4 UStG auf die Verwendungsverhältnisse des gesamten Gebäudes abzustellen. Für den Vorsteuerabzug aus Erhaltungsaufwendungen kommt es demgegenüber darauf an, wie der Gebäudeteil genutzt wird, für den die Erhaltungsaufwendungen entstehen. Nur wenn Erhaltungsaufwand wie z.B. bei einer Dachreparatur dem gesamten Gebäude zuzurechnen ist, richtet sich der Vorsteuerabzug nach der Verwendung des gesamten Gebäudes.

2. Werden durch eine Erweiterung eines Gebäudes (§ 255 Abs. 2 S. 1 HGB: Herstellungskosten: ein Gebäude wird durch Aufstockung oder Anbau in seiner Substanz vermehrt oder seine nutzbare Fläche vergrößert) "bestimmte Gebäudeteile" hergestellt, so sind sie umsatzsteuerrechtlich im Regelfall der jeweilige Gegenstand, dessen Verwendungsverhältnisse bei gemischter Verwendung für die Vorsteueraufteilung maßgebend ist, und deshalb eigenständig zu beurteilen. Eine eigenständige Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG setzt aber voraus, dass der Unternehmer das Objekt auch eigenständig nutzt.

Werden dagegen die zusätzlichen Flächen Im Zusammenhang mit den "Altflächen" genutzt, ist auf die Verwendung des gesamten Gebäudes abzustellen. Denn eine isolierte umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Verwendungsverhältnisse der "Erweiterung" würde die zwischen den Ausbau- und den Altflächen bestehenden Zusammenhänge unberücksichtigt lassen und damit zu einer den tatsächlichen Verwendungsverhältnissen nicht entsprechenden und somit nicht sachgerechten Vorsteueraufteilung führen.

3. Müssen danach Alt- und Neuflächen bei der Vorsteueraufteilung für die Vorsteueraufteilung einheitlich beurteilt werden und hat der Unternehmer den Umsatzschlüssel gewählt, ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit sich die Vergrößerung des Objekts auf den Umsatzschlüssel auswirken kann. Der Anwendung des Umsatzschlüssels bei der Vorsteueraufteilung steht nicht entgegen, dass noch keine Umsätze ausgeführt werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 25.03.2009 – V R 9/08

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