Soweit eine Aufteilung nach den vorstehenden Grundsätzen in Betracht kommt, ist diese nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung vorzunehmen.[1]

 
Hinweis

Unionsrecht

Nach Unionsrecht ist für die Aufteilung der Vorsteuerbeträge im Grundsatz ein auf die Gesamtheit der von dem Unternehmer bewirkten Umsätze bezogener Umsatzschlüssel anzuwenden.[2] Die Mitgliedstaaten können jedoch nach Art. 173 Abs. 2 MwStSystRL in bestimmten Fällen von diesem Grundsatz abweichen. Voraussetzung ist, dass die herangezogene Methode eine präzisere Bestimmung der Vorsteueraufteilung gewährleistet.[3]

Die Vorsteueraufteilung muss nach einem sachgerechten Aufteilungsschlüssel erfolgen. Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG ist ein anderer Aufteilungsschlüssel vorrangig vor dem Umsatzschlüssel anzuwenden, soweit dieser ein präziseres Ergebnis liefert. Kommen neben dem Umsatzschlüssel mehrere andere präzisere Aufteilungsschlüssel in Betracht, ist nicht zwingend die präziseste Methode anzuwenden. Die Auswahl der Methode liegt in diesem Fall beim Unternehmer, wobei das Finanzamt darauf hin prüfen kann, ob die Methode sachgerecht ist.[4]

Bei Fahrzeugen ist die tatsächliche Nutzung der wirtschaftliche Aufteilungsmaßstab, der sich aus dem Fahrtenbuch – falls geführt – ergibt. Andernfalls sind die Fahrleistungen für den vorsteuerabzugsberechtigenden Teil und den ausschließenden Teil ggf. zu schätzen.

Laut BFH sind bei einem Blockheizkraftwerk erzeugte Produkte (Strom und Wasser) trotz gleicher Bemessung in kWh nicht miteinander vergleichbar. Die Aufteilung der Vorsteuer nach produzierten Leistungen in kWh ist deshalb nicht sachgerecht. Stattdessen soll auf das Verhältnis der Marktpreise der produzierten Strom- und Wärmemenge abzustellen sein.[5]

Für die Vorsteueraufteilung von Gebäuden s. Tz. 4.

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