Beim Reverse-Charge-Verfahren ist der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer.[1] Ist der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann er die Umsatzsteuer, die er anstelle des leistenden Unternehmens schuldet, gleichzeitig als Vorsteuer abziehen. Ob eine Rechnung ausgestellt wird und wie die Rechnung aussieht, hat in diesem Zusammenhang keine Auswirkung auf den Vorsteuerabzug.[2]

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